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Kein Zytomegalie-Schutz als Erzieherin

Ich bin in der 12. Woche schwanger und arbeitete bis Anfang letzte Woche für 12,5 Std. in einem kommunalen Kiga. Nachdem die Blutergebnisse da waren und klar war, dass ich keinen Schutz bei Zytomegalie habe, sprach dieser Arbeitgeber ein sofortiges Beschäftigungsverbot aus (obwohl ich keinen Kontakt zu Kindern unter drei Jahren hatte).
Mein zweiter Arbeitgeber (kirchlicher Kindergarten) sagte, ich kann weiterhin mit den Kindern arbeiten.
Was ist jetzt richtig? Und wie kommt es, dass das gleiche Ergebnis so unterschiedlich behandelt wird.
Meine Info war so, dass man auch mit über Dreijährigen den Körperkontakt vermeiden soll usw.
Wie ist hier die rechtliche Lage?
Bin gespannt auf Ihre Antwort!!!
Gruß, Yvonne M.
Bisherige Antworten

Re: Kein Zytomegalie-Schutz als Erzieherin

Das Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen schreibt dazu:
"Zytomegalie (CMV)
Die Übertragung des CMV-Virus erfolgt als Schmierinfektion über Körperflüssigkeiten wie z.B. Blut, Urin, Speichel oder beim Stillen durch Muttermilch. In den ersten drei Lebensjahrenwerden Kinder besonders häufig infiziert.
Die Erkrankung verläuft in der Regel unbemerkt. Bei Erstinfektion einer Schwangeren kommtes in 35-50% der Fälle zu einer Übertragung auf das Ungeborene, welches z. T. bleibendeSchäden erleidet. Bei 7-10% der infizierten Säuglinge treten z. B. eine geistige Behinderung, Schwerhörigkeit bis zur Taubheit und Bewegungsstörungen auf. Etwa 10% der erkranktenKinder versterben.
Schwangere mit unbekanntem CMV-Immunstatus und nicht Immune sind infektionsgefährdet. Daher ist ein beruflicher Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und behinderten Kinder während der gesamten Schwangerschaft untersagt.
Eine Beschäftigung mit älteren Kindern (ab dem 4. Lebensjahr) ist nur unter konsequenter Einhaltung der empfohlenen Hygienemaßnahmen erlaubt. Ein enger Körperkontakt sowie die Begleitung zur Toilette sind zu vermeiden, geeignete Handschuhe sind zu tragen und eine Freistellung vom Wickeln (auch bei älteren, behinderten Kindern) sollte erfolgen. In jedem Fall ist eine Beschäftigung mit bekannten Ausscheidern oder erkrankten Kindern verboten."
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