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Beginn Mutterschutzfrist und seel. Belastung

Hallo,
ich bin jetzt in der 20. SSW und habe eine Risikoschwangerschaft, u.a. weil mein letztes Kind in der 41/0 SSW während des KS an einer vorzeitigen Plazentalösung starb. Der jetzige errechnete ET ist der 10.05.07. Fest steht, dass unser jetziges Kind per geplanten Kaiserschnitt mind. 14 Tage vor dem ET geholt werden soll, um alle Risiken möglichst klein zu halten. Meine Fragen dazu sind:
1. Wann beginnt meine Mutterschutzfrist? 6 Wochen vor dem geplanten KS- Termin, wenn dieser dann feststeht?
2. Seit ich wieder schwanger bin, bin ich psychisch völlig labil vor lauter Angst, dass wieder etwas Schlimmes passiert. Bis jetzt gebe ich mir größte Mühe, diese ständige unterschwellige Angst in den Griff zu kriegen. Aber ich merke, je mehr der Bauch wächst, umso mehr belastet mich diese innere Anspannung. Jedes Mal, wenn mich irgendjemand auf meine jetzige SS anspricht, kann ich nur heulen und bin immer froh, wenn ich nicht mit dem Thema konfrontiert werde. Das macht mich so fertig, obwohl ich ja auch so froh bin, wieder ss zu sein.
Auch körperlich schlaucht mich diese SS und ich habe irgendwie das Gefühl, dass ich das alles nicht bis zum Beginn der Mutterschutzfrist durchhalte, sondern vielleicht schon eher etwas mehr Ruhe bräuchte. Was meinen Sie dazu? Vielen Dank für Ihre Antworten.
Bisherige Antworten

Re: Beginn Mutterschutzfrist und seel. Belastung

Hallo,
1. 6 Wochen vor dem ET, die Frist danach verlängert sich aber:
1Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. 2Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. 3Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. 4Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
2. Die psych. Belastugn kann manchmal so stark sein, dass ein eArbeitsunfähigkeit besteht. Eine wesentlich frühere Schwangerschaftsbeendigung ist wegen der Risiken für das Kind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Re: Beginn Mutterschutzfrist und seel. Belastung

Hallo und vielen Dank für die Antworten.
Ich habe auch schon einmal etwas von einem sog. "Beschäftigungsverbot" gehört? Was ist das und wo ist der Unterschied zur "Arbeitsunfähigkeit"???

Re: Beginn Mutterschutzfrist und seel. Belastung

Arbeitsunfähigkeit wird bescheinigt, wenn sie aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten können.
Ein Beschäftigungsverbot wird attestiert wenn sie nicht krank sind aber durch ihre Tätigkeit ein Risiko für sie oder ihr Kind besteht.
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