AU / Beschäftigungsverbot in der SS
ich bin in der 16. Woche und seit dem 09.01.07 vom Fa bezüglich Risikoschwangerschaft, vorz. Wehen, starker Übelkeit & seit gestern mit Sodbrennen AU geschrieben. Der Arzt hat mir vor 4 Wochen ein Beschäftigungsverbot in Aussicht gestellt & sollte mit meinem AG darüber sprechen. Das tat ich auch. Gestern war ich beim FA & fragte nach dem Beschäftigungsverbot, als er meine Krankengeldscheine ausfüllte (war sehr genervt, als er einen übersah & ich ihn den nach nochmal hinlegte & um das ausfüllen bat, meinte es wäre nicht sein Problem, wenn die Bescheinigungen nicht rechtzeitig bei ihm seien, muss dazu sagen, dass der Herr auf Fortbildung in der letzten Woche war, somit erst jetzt mitgenommen). Er sagte, dass ich im Büro arbeite & er mir nur dann ein Beschäftigungsverbot ausfüllt, wenn ich vom AG das Einverständnis dafür bekomme. Er meinte, dass er keine große Lust vor das Arbeitsgericht gezogen werden will, verliert zuviel Zeit.
Nun meine Frage, wenn er keine Gefahr für mich am Arbeitsplatz sieht, warum schreibt er mich solange krank & stellt mir ein Beschäftigungsverbot in Aussicht, macht dann aber ein Rückzieher?
Mein AG fragte mich, ob ich bereits bei einem Betriebsarzt zur 2. Meinung war? Ich sagte nein. Der AG sagte, dass ich nur schwanger bin und nicht krank & mich sozusagen nicht so anstellen sollte, denn die Arbeitgeberin hätte alle die selben Synthome gehabt & es wäre schließlich kein Grund zuhause zu bleiben!
Desweiteren fordert der AG eine Bescheinigung über die länge der weiteren AU, bin aber seit über 21 Tagen über die Lfz raus.
Darf der AG das fordern?
Denn vom Krankengeld kann ich nicht leben & bin am überlegen, ob ich nicht wieder arbeiten gehen sollte & mir noch eine 2. Meinung von einem anderen Fa einholen soll? Denn ehrlich gesagt, bin ich sehr verunsichert, habe dem Arzt alles geglaubt (ist ja Vertrauenssache) und nun das!
Über eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.
Re: AU / Beschäftigungsverbot in der SS
Beschäftigungsverbotes sind unterschiedliche Maßnahmen, die nich
teinfach austauschbar sind. Ein Beschäftigungsverbot wird attestiert,
wenn durch die Beschäftigung eine Gefahr für Mutter und Kind besteht.
Die Einwilligung des Arbeitgebers ist dafür nicht ausschlaggebend.
Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn aufgrund eines Krankheitszustandes
nicht gearbeitet werden kann.
Soweit sich das auf die Distanz beurteilen läßt wäre bei ihnen eher die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung korrekt
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