Unterhalt bei neuer Heirat
ich lese zwar manchmal hier im Forum, habe mich aber bisher noch nicht 'zu Wort' gemeldet. Nun hätte ich mal zwei Fragen.
Ich habe eine Frage. Mein Freund und ich wollen im Oktober Heiraten. Er hat bereits zwei Kinder aus erster Ehe, die bei seiner früheren Frau leben und für die er natürlich den Unterhalt bezahlt.
Meine erste Frage ist, ändert sich etwas mit dem Unterhalt, wenn wir heiraten, werden dei Einkünfte von uns beiden dann als Grundlage genommen???
und zweitens, wenn mein Freund mal kein Einkommen haben sollte (evt. Erziehungszeit für ein Kind von uns), muss ich dann mit meinem Einkommen für den Unterhalt aufkommen?
Vielen Dank für Eure Antworten und viele Grüße,
Judith
hallo jarnold
erziehungszeit für ein evtl. gemeinsames kind kann dein dann-mann schon nehmen, aber er muß die unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen kindern erfüllen. wenn ein titel da ist, dann in dieser höhe. eine abänderung des unterhaltes wegen elternzeit kämme evtl. nur in frage, wenn du nicht in der lage sein solltest, diese erziehungszeit zu nehmen (krankheit oder so). sprich: der volle unterhalt muß weiter gezahlt werden. der kv darf sich bei unterhaltsverpflichtungen nicht freiwillig in die lage bringen, weniger geld zu haben. heißt also, du müßtest dann von deinem geld den unterhalt für seine kids bezahlen...
ich hoffe, das war nicht zu wirr...
lg. swchen
Re: hallo jarnold
lg
Judith
Re: hallo jarnold
hallo aroree
wenn es aber keine 1.ehefrau gibt, dann ist es doch aber so, daß die 2.ehefrau + die minderjährigen kids auf einer stufe stehen?
ich bin da immer noch unsicher, dachte, durch die neuen gesetze, daß die zweitehe jetzt besser geschützt sei?
lg. swchen
Re: hallo aroree
mein Mann hat eine Tochter aus erster Ehe die jetzt 18 geworden ist und da ich nun in den Erziehungsurlaub gehe werde ich den minderj. Kindern gleich gestellt, erst dann kommt die 18jährige.
LG Claudia
Re: hallo aroree
lg. swchen
Re: hallo aroree
die erste Ehefrau steht aber eigentlich sogesehen nur auf Platz 2. Als erstes wird der Unterhalt an die Kinder verteilt und dann erst kommt die Ex-Frau zum Zuge...und danach alle anderen.
Re: hallo aroree
Hier noch mal der komplette Rangfolgentext:
In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber in § 1609 BGB die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geregelt.
Erste Rangstufe = minderjährige unverheiratete (eheliche oder nicht eheliche Kinder, sowie volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre).
Ehegatten stehen im Prinzip auf der selben Rangstufe wie minderjährige Kinder, allerdings wäre hier die erste Ehefrau gegenüber der zweiten nach § 1582 BGB privilegiert. (Fälle der Privilegierung sind Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) oder aus anderen Gründen (§ 1576 BGB) bei langer Ehedauer (§ 1582 BGB) wobei Zeiten der Kinderbetreuung der langen Ehedauer zugerechnet werden.
Zweite Rangstufe = zweite Ehefrau
Dritte Rangstufe = nicht eheliche Mutter. (§ 1615l III3)
Vierte Rangstufe = volljährigen Kinder
Fünfte Rangstufe = die Eltern
Sechste Rangstufe = eventuell vorhandene unterhaltsberechtigte Großeltern
Re: hallo aroree
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