Düsseldorfer und Berliner Tabelle
Ich habe mal eine Frage. Richtet sich die Anwendung der Tabellen nach dem Wohnort des Kindes oder nach dem des Unterhaltspflichtigen?
Und wenn der Wohnort des Kindes Berlin ist, ist es dann von Belang, ob ehemaliger Osten oder Westen?
Meine Stieftochter wird vermutlich aus Brandenburg (Berliner Tabelle) wegziehen nach Berlin (wahrscheinlich Ost) und wir rätseln gerade, ob der Unterhalt dann neu bemessen werden muss oder ob es dabei bleibt (U-Titel nach Berliner Tabelle).
Wäre toll, wenn ihr mir helfen könnt.
Lieben Dank, Conny
Re: Düsseldorfer und Berliner Tabelle
hast meine mail bekommen? konntest du mit den links irgendetwas anfangen?
also: bedarf richtet sich nach dem wohnort des kindes - das steht fest.
der titel gilt ja erst mal weiter bis zur abänderung. wenn der bedarf der stieftochter in berlin-ost/west höher sein sollte, als der titel festlegt, muß die km aktiv werden und eine abänderung einklagen. eigentlich mit das günstigste, was euch passieren kann, weil ja dann alle berechnungen von eurer neuen situation mit einfließen.
andererseits, wenn die km einen "guten" berater hat, der rät ihr vielleicht, alles beim titel zu belassen, weil sie sonst aufgrund der neuen situation sicher weniger unterhalt bekommen würde.
lg. swchen
Re: Düsseldorfer und Berliner Tabelle
Ja, ich hatte Dir auch geantwortet! Hast Du nichts bekommen?
Ja, das leuchtet mir ein. Obwohl ich mir nicht sicher bin, ob Leons Geburt was am Satz für die Große ändert. Aber so wenig ICH da durchblicke, so wenig wird SIE da durchsehen... So ganz klar sind mir nämlich die Tabellen nicht...
Erst mal schauen, ob sie wirklich hier wegzieht.
Danke erst mal für Deine Hilfe!
LG Conny
noch mal ich...
leons geburt ändert insofern was am satz, wenn ein mangelfall eintritt. wenn dein mann aus seiner verteilermasse euch alle 3 "befriedigen" kann, dann wirds wohl bleiben, aber anhand deiner beschreibung gehe ich eher vom mangelfall aus. und fakt ist: es sind jetzt 3 unterhaltsberechtigte statt früher nur einer.
ich habe da so eine pauschalformel, wie man bei einem mangelfall den unterhalt ausrechnet, wenn mann die verteilermasse kennt und den unterhaltsanspruch der personen. ich kann sie dir mailen, damit du nicht erst suchen mußt, nur so als orientierung für euch selbst.
lg. swchen
Re: noch mal ich...
Das wäre lieb, danke! Mensch, verstehe ich nicht, ich habe direkt reingeantwortet. Ich guck mal ob sie noch im Ordner "gesendet" ist, dann sende ich sie nochmal.
GLG Conny
Re: Düsseldorfer und Berliner Tabelle
Würde das auf jedenfall einmal durchrechnen lassen...
Gruß
Verena
@aroree
ist nur eine frage an dich, weil du da sehr gut bescheid weißt. ich meine nur, so etwas gelesen zu haben, daß die zweitfamilien da nicht mehr benachteiligt werden...
danke im voraus - ist ja auch ein für mich interessantes thema.
lg. swchen
Rangfolge
In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber in § 1609 BGB die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geregelt.
Erste Rangstufe = minderjährige unverheiratete (eheliche oder nicht eheliche Kinder, sowie volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre).
Ehegatten stehen im Prinzip auf der selben Rangstufe wie minderjährige Kinder, allerdings wäre hier die erste Ehefrau gegenüber der zweiten nach § 1582 BGB privilegiert. (Fälle der Privilegierung sind Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) oder aus anderen Gründen (§ 1576 BGB) bei langer Ehedauer (§ 1582 BGB) wobei Zeiten der Kinderbetreuung der langen Ehedauer zugerechnet werden.
Zweite Rangstufe = zweite Ehefrau
Dritte Rangstufe = nicht eheliche Mutter. (§ 1615l III3)
Vierte Rangstufe = volljährigen Kinder
Fünfte Rangstufe = die Eltern
Sechste Rangstufe = eventuell vorhandene unterhaltsberechtigte Großeltern
-------------
Sie stehen sogesehen auf der gleichen Stufe jedoch sind die minderjährigen Kinder(egal ob erst oder zweitkinder) vorrangig, weil Kinder sich ja nun mal nicht selbst versorgen können.
vielen vielen dank, lg. ------------------------->
Re: Rangfolge
Also, ich komme dann nach den Kindern, dann die Ex, die war keine Ehefrau *g*, ist allerdings nicht unterhaltsberechtigt, weil das Kind ja schon fast 9 Jahre alt ist.
Bin mal gespannt auf die Formel.
GLG Conny
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