nochmal Ebay: einmal Korrektur lesen bitte ;o)
Dank Eurer und der Hilfe eines Anwalts, hier meine Antwort für diesen *grrrpfft§§!* unmoralischen Abzocker. Ist das ok so oder hat noch jemand etwas zu bemängeln, hinzu zu fügen? Bin ja soo froh, dass es manchmal doch Gerechtigkeit gibt *lol*!
LG Ariane
Sehr geehrter Herr XY,
Ihre Email vom 20.02.2004 habe ich erhalten.
Hiermit fechte ich das Zustandekommen des Kaufvertrages an, da es sich in diesem Fall eindeutig um einen Erklärungsirrtum meinerseits gemäß § 119, Absatz 1 BGB handelt.
Wie bereits in meiner Mail vom 20.02.2004 erklärt, hatte ich die Absicht, den Artikel mit einem Startpreis von 1,- Euro als "Auktion: Verkaufen zum Höchstpreis" zu versteigern und nicht, wie versehentlich durch die Ebay-Voreinstellung geschehen, als Sofort-Kauf anzubieten.
Dass es sich um einen Irrtum handelte, ist eindeutig dadurch erkennbar, dass ein neuer Artikel, dessen Neupreis ca. 80,- Euro beträgt, vom Verkäufer sicher nicht zu einem Festpreis von 1,- Euro angeboten wird.
Zu Ihrer Information nachstehend u.a. die Urteile des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg und des Amtsgerichts (AG) Kassel.
Aus vorgenannten Gründen ist zwischen uns kein rechtmäßiger Vertrag zustande gekommen.
Mit freundlichem Gruß
A. Zervos
"Fall Nr. 1: Internet-Auktion Ebay - Anfechtungsrecht bei fehlerhafter Eingabe
(Urteil AG Kassel vom 30.01.2002 - Akz. 410 C 5115/01)
Das Amtsgericht Kassel hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Beklagte erwarb im August 2001 einen Palm m 505 Handheld nebst Zubehör für DM 1.199,00. Da ihm das Gerät nicht zusagte, entschloss er sich zum Weiterverkauf. Zu diesem Zweck bot er das Gerät einige Tage später im Internet-Auktionshaus Ebay zum Kauf an.
Nachdem er sich unter Akzeptierung der Auktionsbedingungen dort eingeloggt hatte, gab er das Verkaufsangebot am 31.08.2001 gegen 23.00 Uhr in der Form ab, dass, was der Beklagte auch wollte, das Gerät mit einem Startpreis von 1,00 DM per Ebay-Auktion verkauft werden sollte. Daneben erfolgte eine Eingabe durch den Beklagten in der Weise, dass er zugleich das Gerät auch für 1,00 DM zum sogenannten Sofortkauf anbot. Der Kläger sah das Angebot und nahm per Mausklick sogleich das Sofortkaufangebot für 1,00 DM an, was eine automatisierte Vertragsbestätigung seitens Ebay per E-Mail auslöste. Der Kläger forderte den Beklagten dann auf, das Gerät herauszugeben gegen Zahlung von 1,00 DM. Der Beklagte erklärte per E-Mail, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse. Er wolle nicht zu 1,00 DM verkaufen. Das Gericht hatte dann zu entscheiden, ob der Beklagten dem Palm m 505 Handheld zum Preis von 1,00 DM herauszugeben hat.
Die Klage wurde abgewiesen.
Das Gericht führt aus:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen in § 433 Abs. 1 BGB begründeten Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Palm M 505 Handheld nebst Zubehör, denn der Beklagte hat seine auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Gerät zum Sofortpreis von 1,00 DM gerichtete Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger durch am 31.08.2001, 23.38 Uhr gesendete E-Mail wirksam angefochten. Damit besteht gemäß § 142 BGB keine vertragliche Grundlage für den erhobenen Anspruch und sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Das Gericht hält die innere Tatsache, dass der Beklagte das Gerät nicht zum Preis von 1,00 DM zum Sofortkauf anbieten wollte, schon aufgrund des Sachverhaltes und aus der Gerichtsbekannten Kenntnis der Ebay-Vertragsbedingungen für glaubhaft und nicht weiter beweiswürdig. Das Angebot zum Sofortkauf für 1,00 DM des Beklagten beruhte offensichtlich auf einer fehlerhaften Eingabe in das Ebay-System, die der Beklagte durch seine E-Mail unverzüglich richtig gestellt und damit angefochten hat. Auch wenn die Eingabe in das Ebay-System im wesentlichen per Mausklick erfolgt, handelt es sich hierbei um die Abgabe von Willenserklärungen, die zur Anfechtung den gleichen Regeln unterliegen, wie auf sonstige Weise abgegebene Willenserklärungen. Auch Willenserklärungen per Mausklick oder sonstige Dateneingabe in ein Computersystem können durch Irrtümer beim Anklicken oder beim Tippen in gleicher Weise beeinflusst werden, wie dies seit jeher für die Äußerungsform des Versprechens oder Verschreibens anerkannt ist.
Dass beim Beklagten ein solcher relevanter Irrtum vorlag, ergibt sich vor allem daraus, dass die gleichzeitige Angabe von Angeboten über ein Sofortkauf und zur Auktion mit Startpreis für eine Ebay-Auktion zum selben Betrag ganz offensichtlich unsinnig ist. Die Sofortkaufoption macht nur Sinn, wenn der Sofortkaufpreis deutlich höher als der Auktionsstartpreis angegeben ist. Mit dem Sofortkaufangebot sollen Interessenten angesprochen werden, denen es darauf ankommt, ohne Risiko über den unkalkulierbaren Ausgang einer längeren Auktion sich den Artikel sogleich, wenn auch unter Akzeptierung eines höheren Preises als des Startpreises sichern zu können.
Bei der normalen Ebay-Auktion muss ein Bieter stets damit rechnen, dass er bis zum Ende der Auktion noch überboten werden kann mit der Folge, dass nicht er, sondern ein anderer zum Zug kommt. Beim Sofortkauf besteht dieses Risiko nicht und diese Option kann nach den Bedingungen des Auktionshauses Ebay nur ausgeübt werden, solange für die daneben angebotenen Ersteigerungen ab einem eingegebenen Startpreis noch keine Gebote abgegeben sind.
Vor dem Hintergrund, dass die Sofortkaufoption demgemäß darauf angelegt ist, die Durchführung einer Ersteigerung des Artikels mit ungewissem Ausgang zu verhindern, macht es absolut keinen Sinn, Sofortkauf- und Startpreis mit gleichen Beträgen in das Ebay-System einzugeben. Wenn dies einmal geschehen sein sollte, ist diese ein Irrtum. Dieser berechtigt dann zur Anfechtung, so dass kein Anspruch bestand."
Quelle: http://www.it-sicherheitsmanagement.de/jurrepeort/022002.htm
"Setzt der Anbieter bei einer Online-Auktion aus Versehen ein offensichtlich zu niedriges Mindestgebot ein, kann er später den Kaufvertrag anfechten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg hervor, über das die «Neue Juristische Wochenschrift» berichtet (Az.: 8 U 136/03).
Die Anfechtung ist jedenfalls dann möglich, wenn auch für den Vertragspartner ohne weiteres erkennbar ist, dass die Zahlenangaben auf einem Irrtum beruhten. Das Gericht wies die Schadensersatzklage des Bieters ab, der im Internet zum angeblichen Mindestgebot von 100 Euro chinesische Möbel ersteigert hatte, die einen Wert von 6000 Euro haben. Als der Anbieter sich weigerte, die Möbel zu diesem Preis zu liefern, verlangte der Bieter Schadensersatz in Höhe des Wertes der Möbel.
Der Anbieter machte dagegen geltend, er habe versehentlich statt 1000 Euro nur 100 Euro eingetippt. Dies sei auch offensichtlich gewesen, so dass er den Vertrag in jedem Fall anfechte. Anders als das Landgericht billigte ihm das OLG dieses Recht wegen eines so genannten Erklärungsirrtums zu. Schadensersatzansprüche des Klägers sah das Gericht nicht, da ihm der Irrtum hätte auffallen müssen.
Quelle: dpa"
Quelle: http://www.onlinemarktplatz.de/article100.html
Re: nochmal Ebay: einmal Korrektur lesen bitte ;o)
hört sich gut an. Ich würde noch drunter schreiben: "Ich sehe die Angelegenheit hiermit als erledigt an" und eventuell auch noch, daß eine Kopie dieses Schreibens an ebay zur Kenntnisnahme geht.
LG
Nicky
Re: nochmal Ebay: einmal Korrektur lesen bitte ;o)
LG Ariane
Klasse !! Kannste so rausschicken !! mT
liest sich gut ! Und keine "Fehler" drin ;o)) ...
Ich drücke Dir die Daumen !
Berichte mal, was da als Reaktion kommt (wenn überhaupt) !
Liebe Grüße
Moon
EINS! Setzen! o.T. aber LG
Klasse geschrieben! o.T. aber LG
perfekt ;-)
Super! Halt uns doch weiter auf dem Laufenden! LG
Re: nochmal Ebay: einmal Korrektur lesen bitte ;o)
Was hab ich verpasst? Was hast Du denn für einen Euro verhökert?
LG Mel
Re: nochmal Ebay: einmal Korrektur lesen bitte ;o)
das ist passiert, bisher kam noch nix wieder von dem typen, na mal schauen...
lg ariane
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