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Wieviel Kinderlärm ist eigentlich erlaubt?

Ich hab grade soooo einen Hals ... der Sohn des Vermieters, der unter uns wohnt, hat sich gerade über das rumhüpfen beschwert, die Decke würde bei ihm beben. Gut, schuld war sicher das ganz große Kind *g* (mein Mann). Der gute Mann macht sich aber nichts daraus, zu Sylvester mal eben eine Wand im Keller stundenlang mit der Hilti zu bearbeiten, weil er da grade mal Zeit dafür hat. Dummerweise bebte und drohnte dabei die ganze Wand, bei uns in der Wohnung konnte man es kaum aushalten, und auf NAchfrage meinte er, daß es halt dauert so lange es dauert. Oder, was am Anfang recht häufig vorkam, 'Musik' bis zum Anschlag aufgedreht so daß hier der Boden wackelt. Ich hoffe nur, daß das nächste Baby nachts kommt, dann werde ich mal so richtig schön schreien ...
Viele Grüße,
Christine
Bisherige Antworten

Re: Wieviel Kinderlärm ist eigentlich erlaubt?

Hallo Christine,
für Hähne gibt es ja auch schon Gesetze, wann und wie laut die krähen dürfen. Gibt es vielleicht auch für Kinder. *irinieoff*
LG Uta, die zum Glück schon immer nette Nachbarn hatte

Re: Wieviel Kinderlärm ist eigentlich erlaubt?

Hallo Christine, da wir ja auch so einen kinderlieben ;-) Nachbarn haben, der meinte, daß wir das Kind bitte abstellen sollten, habe ich mich mal schlau gemacht.
vlG Susanne
1. Kinderlärm:
Der behauptete Kinderlärm kann, bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht als unzumutbare Lärmbelästigung angesehen werden. Kinder als solche sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden wie von allen Mietern. ' Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art (z. B. Schlagen mit Gegenständen) über und enden bei bewußten kleineren Störungen, d. h. Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse sind hinzunehmen. Das alles ist sowohl vom Vermieter als auch von der Gemeinschaft der Mieter zu tolerieren, soweit es nicht die Grenzen des, in dem jeweiligen Lebensalter, üblichen überschreitet, d. h. wenn die durch die Kinder verursachten Störungen sich bei vernünftiger Betrachtungsweise als Folge typischen, altersbedingten und sozialadäquaten Verhaltens darstellen (Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 5. Aufl., S. 223). Hier ist von den Nachbarn bzw. Mitbewohnern erhöhte Toleranz gegenüber Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens zu fordern. Auch wenn der durch Kinder verursachte Lärm als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und der Wohngemeinschaft regelmäßig zumutbar (BGH, MDR 93, 541 ff., NJW 93, 1656 ff.). Diese geforderte erhöhte Toleranz gegenüber Kinderlärm findet dort ihre Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist, wo den Eltern eine schuldhafte Pflichtverletzung bzw. eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Zeugen P. monieren in ihren zahlreichen Beschwerdebriefen lautes Auftrampeln bzw. Herumrennen des Kindes L., insbesondere vor dem Schlafengehen, spielen mittels Laufgestell, sowie Verursachung von Lärm im Treppenflur durch Geschrei, Blubbern und Weinen. Bei all diesen aufgezählten Verhaltensweisen handelt es sich um den üblichen und normalen Ausdruck eines natürlichen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdranges von Kleinkindern, im Alter der betreffenden Kinder der Beklagten. Wenn Eltern einem solchen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdrang nicht Einhalt gebieten, kann ihnen dies nicht als schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden.
Die Aufzählung der Zeugen P. enthält ganz überwiegend die Beschreibung von Geräuschentwicklungen, die zwar für die anderen Mietparteien belästigend wirken können, die jedoch als Ausdruck kleinkindlichen Verhaltens hinzunehmen sind. Den Beklagten kann hier demzufolge eine Verletzung ihrer Einwirkungspflicht nicht angelastet werden. Beispielhaft sei hier allein der von dem Zeugen P. in seinem Schreiben vom 28.04.1999 aufgeführte Vorfall vom 21.04.1999, 12.22 Uhr - 12.31 Uhr, erwähnt, wonach im Treppenflur eine lautstarke Diskussion zwischen der Beklagten zu 1) und dem 4jährigen Sohn L. stattfand, weil dieser seine Schuhe nicht anziehen wollte. Hierbei handelt es sich um einen Vorfall, der nicht auf eine fehlerhafte Einwirkung der Eltern oder etwa auf mangelnder Erziehung beruht, sondern dieses Ereignis macht deutlich, dass Kleinkinder einen eigenen Willen haben, den die Eltern nicht unter allen Umständen brechen sollten, auch wenn Lärm verursacht wird.
Die Kammer weist darüberhinaus jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Situation rechtlich anders zu beurteilen ist bei Verhaltensweisen von Kindern, die diese in störender Weise in der Wohnung entwickeln, bei denen die Eltern die Möglichkeit haben, den Kindern auch innerhalb der Wohnung Alternativen zu bieten, ohne dass die Kinder dadurch in ihrem Spiel- und Bewegungstrieb behindert werden. Das ist etwa der Fall, wenn die Kinder über das bloße Spiel hinaus Handlungen vornehmen, die die Nachbarn belästigen, ohne dass dafür aufgrund des Spiels eine zwingende Notwendigkeit bestünde. So ist es beispielsweise zumutbar für Eltern zu unterbinden, dass die Kinder von Stühlen springen oder Mobiliar umwerfen. Ein solches Verhalten liegt jedoch wie oben dargelegt hier nicht zur Entscheidung vor.
Die Kammer geht davon aus, dass der die anderen Mietparteien störende Lärm zumindest gedämmt werden könnte, wenn sich in der Wohnung der Beklagten Teppichboden befinden würde. Ein Mieter hat jedoch gegen einen im gleichen Haus wohnenden anderen Mieter keinen Anspruch auf lärmdämmende Maßnahmen, wie z. B. Verlegung eines Teppichbodens, wenn er sich wegen der Hellhörigkeit des Hauses durch Geräusche normaler Wohnnutzung, um die es hier vorliegend geht, gestört, fühlt (OLG Düsseldorf WM 97, 221 ff.).
1. Kinderlärm:
Der behauptete Kinderlärm kann, bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht als unzumutbare Lärmbelästigung angesehen werden. Kinder als solche sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden wie von allen Mietern. ' Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art (z. B. Schlagen mit Gegenständen) über und enden bei bewußten kleineren Störungen, d. h. Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse sind hinzunehmen. Das alles ist sowohl vom Vermieter als auch von der Gemeinschaft der Mieter zu tolerieren, soweit es nicht die Grenzen des, in dem jeweiligen Lebensalter, üblichen überschreitet, d. h. wenn die durch die Kinder verursachten Störungen sich bei vernünftiger Betrachtungsweise als Folge typischen, altersbedingten und sozialadäquaten Verhaltens darstellen (Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 5. Aufl., S. 223). Hier ist von den Nachbarn bzw. Mitbewohnern erhöhte Toleranz gegenüber Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens zu fordern. Auch wenn der durch Kinder verursachte Lärm als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und der Wohngemeinschaft regelmäßig zumutbar (B

und warum hüpft dein Mann durch die Whg.??

Hallo Christine,
was hüpft dein Mann auch soviel rum??! ;-))
Also ich bin auch manchmal echt genervt, wenn die 2 Kids über uns wieder Rabatz machen (7+10 + x Freunde!)... aber spätestens um 21.15 war noch jedesmal Ruhe und insofern sag ich wirklich nur in Extremfällen was (kam bis jetzt in 5 Jahren 3x vor).
Kinder sind halt Kinder *achwas* - und das einzig ärgerliche an deiner Sache ist, daß es der Sohn des Vermieters ist... wobei, eigentlich kann der euch auch nix. Normales Hüpfen/Toben usw. ist kein Kündigungsgrund!
Ignoriere ihn einfach, wenn er euch so blöd kommt. Wenn man mit ihm nicht vernünftig reden kann: Lächel ihn an und sei überlegen. Nicht ärgern...nur wundern.
Ach ja: Für eine Geburt um 2.45 Uhr drücke ich die Daumen :-))
LG hexle
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