OT: total verkorkster Morgen und dann auch noch...
Klonk, an den Rueckspiegel eines linksstehenden Autos gedotzt. Ich fahre offenbar schief, wenn rueckwaerts, denn vorgestern hab ich auch unsere Rueckleuchte ebenso beschaedigt. DAnn eingeparkt, Rueckspiegel vom fremden Auto angeguckt, nicht nur Schramme sondern auch PLastikhalterung kaputt. Ich war aber zu spaet und eh nicht bei Sinnen (siehe oben) und das war ein als Park & Ride genutzter Platz und saukalt war es auch. Ich habe nur zwei Alternativen gesehen, einfach ignorieren ("nichts gemerkt"), oder Zettel mit Telefonnummer hinhaengen. Letztere Variante fand ich netter.
Als ich wiederkam war das Auto schon weg.. . FS folgt
Fortsetzung...
So ein Sch**, hoffentlich ruft hier bald ein netter Mensch an, der sich den Spiegel bezahlen laesst und sonst keinen Aerger macht. *grr*, das war aber auch echt aetzend, und dann gab es nichtmal eine Anwesenheitsliste beim Seminar, weil naemlich die HAelfte der LEute doch dachte, es waere noch Streik und ich haette ganz bequem zu Hause bleiben koennen!!
Voll verkorkst, beruhigt mich doch mal bitte...
Danke und lG, Baerbel
Re: Oh je...
das war wirklich nicht dein Morgen heute :-(
Das, was Sigmunde sagt, stimmt nicht so ganz. Ich würde an deiner Stelle mich bei der zuständigen Polizei anrufen und mich selbst melden und erklären, dass es dir aus den und den Gründen nicht möglich war länger als x Minuten zu warten. Kalt, Vorlesung könnten deine Gründe sein, aber m.M.n. ja nicht Besinnungslosigkeit, denn das könnte vermuten lassen, dass du tatsächlich erst mal vorhattest zu flüchten.
Hast du dir das Kennzeichen vom Auto gemerkt? Dann kannst du nämlich bei einer Stelle den Halter ermitteln und ihn so kontaktieren. Vielleicht zahlt deine PHV den Schaden? Du könntest ausgerutscht sein und den Spielgel beschädigt haben?! Keine Ahnung entscheide du selbst.
Alles Gute und Kopf hoch :-)
Gruß++
Laubfrosch.
Aus 123Recht.net
Fahrerflucht - Kein Kavaliersdelikt
Die Fahrerflucht oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wie es im Juristendeutsch heißt, ist ein häufiges und in seinen Konsequenzen von vielen Verkehrsteilnehmern unterschätztes Delikt.
Nach dem Gesetz (§ 142 StGB) verwirklicht derjenige die Tat, der sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er entweder zugunsten sämtlicher Berechtigter Feststellungen (seiner Person, seines Fahrzeuges und über die Art seiner Beteiligung) ermöglicht oder zwar eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, Feststellungen zu treffen, die Feststellungen aber auch nachträglich nicht unverzüglich ermöglicht hat.
Insbesondere beim stehenden Verkehr besteht der weit verbreitete Irrtum, mit einem Zettel, versehen mit Name, Anschrift und Telefonnummer, ggf. noch mit einem Schuldanerkenntnis oder einer Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe des angefahrenen Fahrzeugs hätte man seinen Pflichten genüge getan. Rechtlich schließt aber auch ein Zettel den Tatbestand des § 142 StGB nicht aus. Die spätere Behauptung, einen Zettel hinterlassen zu haben, hilft also nicht weiter.
Richtiges Verhalten
Ausgehend vom wohl häufigsten Fall, dass beim Ein- oder Ausparken ein fremdes Fahrzeug angefahren wird, stellt sich die Frage, wie sich der Unfallbeteiligte richtig verhält.
Sofern kein völlig belangloser Schaden (bis etwa 20 ?) vorliegt und sich keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort befinden, ist zunächst der Wartepflicht nachzukommen. Das Gesetz verlangt eine "den Umständen angemessene Zeit". Was darunter zu verstehen ist, hängt u.a. von den Umständen, wie Schwere des Unfalls und Höhe des materiellen Schadens, Tageszeit, Witterung, Verkehrsdichte ab. 30 Minuten Wartezeit dürften in den alltäglichen Fällen ausreichen. Als durchaus hilfreich kann sich erweisen, zwecks Beweissicherung Fotos vom eigenen und fremden Schaden zu machen.
Sollte die Wartezeit erfolglos verstrichen sein, empfiehlt es sich sofort die nächste Polizeiwache aufzusuchen und dort den Unfall zu melden. Nur so ist sichergestellt, dass der Tatvorwurf entfällt.
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dem Unfallbeteiligten vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig Feststellungen zu ermöglichen. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten:
Der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs erfolgt sein. Es muss sich um einen nicht bedeutenden Sachschaden (Grenze ca. 1100 ?) handeln. Die Feststellungen müssen freiwillig erfolgen. Risiken für den Unfallbeteiligten bestehen darin, dass die Schadenshöhe nicht richtig eingeschätzt wird oder dass die Feststellungen bereits auf anderem Wege erfolgt sind. Tatbestandlich bleibt der § 142 StGB aber erfüllt. Das Gericht hat in diesen Fällen die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen.
Konsequenzen
Die Konsequenzen, die bei einem bewiesenen unerlaubten Entfernen vom Unfallort drohen, sind erheblich und oft existenzbedrohend.
Zivilrechtlich gleicht der eigene Haftpflichtversicherer zwar die gegnerischen Schadenersatzansprüche aus, hat aber die Möglichkeit, den unfallbeteiligten Versicherungsnehmer für einen Teil der entstandenen Kosten in Regress zu nehmen.
Die strafrechtlichen Konsequenzen hängen von den Umständen (u.a. Höhe des Schadens, eigener strafrechtliche Vorbelastungen etc.) ab. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die Beschlagnahme des Führerscheins, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Darüber hinaus droht für Fahranfänger eine Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit, wenn nicht bereits die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Für alle anderen 7 bzw. 5 Punkte im Verkehrszentralregister.
Wie für alle Straftaten, derer man verdächtigt wird, gilt auch für § 142 StGB, dass gegenüber der Polizei keine Aussagen gemacht werden müssen und man sich gut überlegen sollte ohne vorherige Akteneinsicht Aussagen zu machen. Oft ist es die spontane Äußerung, die im Gerichtsverfahren zur Verurteilung führt. Mit der Einlassung man habe den Unfall nicht bemerkt kann man sich regelmäßig nicht entlasten.
Für Rückfragen und Beratungen rufen Sie mich einfach an.
Mit freundlichen Grüßen
Calsow
Rechtsanwalt
Re: Fortsetzung...
was für ein graesslicher Morgen - aber andererseits
ist auch nichts wirklich schlimmes passiert. Du hast keine Fahrerflucht begangen, denn Du hast ja Deine Adresse
hinterlassen. Schliesslich hattest Du einen wichtigen Termin, wie hättest Du anders handeln sollen.
Das mit dem Auto klärt sich bestimmt bald, und selbst im
schlimmsten Fall, dass der Autobesitzer gleich eine
Generalüberholung will, ist gar nicht gesagt, dass er damit
durchkommt. Das sind alles Dinge, die sich regeln lassen,
und die kannst Du dann klären, wenn sie anstehen.
Hauptsache, Dir und dem Baby ist nichts passiert, und
Deine Tochter ist auch gesund. In der Schwangerschaft
neigt man einfach zur Panik, man ist ja auch extrem
verletzlich. Ich habe schon bei viel kleineren
anlässen die Krise gekriegt.
Liebe Gruesse und kopf hoch, Annette
Re: Fortsetzung...
Ich würde allenfalls bei der Polizei anrufen und sagen dass dir wegen der SS hundeelend war, tja nicht ganz richtig aber auch irgendwie nicht falsch.
Ich hoffe dass der Nchmittag besser wird als der Morgen.
Gruss
Karin
Re: Fortsetzung...
na das nenn ich mal nen völlig verkorksten Morgen :-( Hat sich der Besitzer des Autos denn wenigstens zwischenzeitlich gemeldet?
Aber falls der tatsächlich mit Fahrerflucht kommt und die Polizei beglückt Dich, dann bist Du schwanger und die Hormone tanzen Samba ;-) Bessere Ausrede gibts nicht LOL
LG
Nicky
Re: OT: total verkorkster Morgen und dann auch noch...
du Arme, das ist ja echter Mist. Aber in Bezug auf Fahrerflucht kann ich dich beruhigen. In solchen Fällen besteht die so weit ich weiß nicht, da keiner in der Nähe war. Hatte auch schon einen ähnlichen Fall. Habe Kratzer beim Aus(!)parken an das andere Auto hinbekommen, frag mich nicht wie, zum Glück habe ich Zeugen gefunden, habe auch einen Zettel drangehängt mit Nummer und so und nie wieder was gehört. Also drück ich dir alle Daumen, dass es dir auch so geht.
Tschüß Steffi
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