OT: Knobelaufgabe Muttersch./Elternzeit
bitte helft mir doch mal grade (ich hab nämlich irgendwie grad nen Knoten im Gehirn *gg*): wegen Mutterschutz und Elternzeit ...
Also, Lena ist am 30.7.2001 geboren. Aaaaaber -- 6 Wochen davor und 8 Wochen danach hab ich doch lt. Gesetz Mutterschutz. D.h daß mein Erz.urlaub (neudeutsch: Elternzeit) erst NACH Ablauf dieser 8 Wichen beginnt, also am 30.9.2001 für 3 Jahre.
Das heißt, das Ende meines Erz.urlaubs wäre der 30.9.2004 und NICHT der 30.7.2004. Ooooooooooooooder ???
Ist nämlich superwichtig für mich zu wissen, wegen Kündigunsgfristen etc.
BITTE HELFT MIR MAL DENKEN !!
Weiß das jemand GANZ genau ??? PersonalerInnen bitte vortreten ;o))
Liebe Grüße
Moon
Re: OT: Knobelaufgabe Muttersch./Elternzeit
@ flower
danke Dir für die superschnelle Antwort.
Aber: das kann doch gar nicht sein !!! Denn dann würde der AG ja den gesamten Mutterschutz unter den Tisch fallen lassen !! Wofür hat man denn dann Mutterschutz ?
Ich versteh es nicht ...
Bist Du Dir wirklich 1000%ig sicher ???
Liebe Grüße
Moon
Re: @ flower
Viele Grüße,
Christine
Re: 2000%ig
wenn du splittest hättest du die 8 Wochen noch drauf, sonst nicht.
Gruß++
Laubfrosch.
Re: @ flower
Re: OT: Knobelaufgabe Muttersch./Elternzeit
nein, der Erz. Urlaub endet am 3 Geb. Also am 30.7.
LG Croco
Re: OT: Knobelaufgabe Muttersch./Elternzeit
Viele Grüße,
Christine
Noch was interessantes für Dich: Arbeitszeit
Bundesarbeitsgericht stärkt Mütter mit Teilzeitwunsch
Erfurt (AFP) - Wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verringern wollen, muss der Arbeitgeber soweit als möglich auch auf deren zeitlichen Wünsche eingehen. Selbst Abweichungen von einer regulären betrieblichen Arbeitszeit muss der Arbeitgeber hinnehmen, wenn dadurch die betrieblichen Abläufe nicht gestört und die Interessen der Kollegen nicht nennenswert beeinträchtigt werden, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es gab damit einer Lagerarbeiterin Recht, die auf einem Arbeitsbeginn erst um acht Uhr bestanden hatte. (Az: 9 AZR 323/03)
Re: ich kann mich nur anschließen
Kurioserweise ist ET von Baby 2 Lenas Geburtstag, also einen Tag _nach_ Ende von Saskias Elternzeit. Wenn ich das alles richtig überreiße, bekomme ich für den einen Tag Lücke plus 8 Wochen nach der Geburt mein altes volles Gehalt *g*
Viele Grüße,
Nicole
@Arianamania...?
Hmmm... Ich dachte immer, die "Lücke" müßte vor den 6 Wochen sein, bevor der MuSchu beginnt? Ich meine, Du hast ja 6 Wochen vor der Geburt schon MuSchu, in denen Du nicht arbeiten darfst. Und das volle Gehalt bekommst Du doch nur, wenn Du mindestens einen Tag gearbeitet hast, und das wäre dann doch 6 Wochen vor Ende der Elternzeit??
Oder bin ich da fehlinformiert?
LG, Kelly
Re: @Arianamania...?
so ganz genau weiß ich es wohl leider erst im Juli... Wir haben uns bei Siemens, wo ich arbeite, auch schon die Köppe heiß gedacht ;-) bei mir ist es unvergleichlich komplizierter, denke ich:
Mein normaler Arbeitsvertrag Vollzeit ruht(e) drei Jahre, ich habe Elternzeit beantragt. Nun wollte ich aber dennoch arbeiten und habe während der Elternzeit 20 Stunden die Woche gearbeitet, also einen Vertrag für die Arbeit während der Elternzeit bekommen. Dieser müsste eigentlich wie auch die Elternzeit am 28.7. auslaufen und ich also am 29.7. wieder auf der Matte stehen für Vollzeit.
Nun bin ich aber wieder schwanger, ET einen Tag nach Saskia, also 30.7. - damit bin ich, wenn der Elternzeitvertrag 20 Stunden / Woche ausläuft, längst wieder im Mutterschutz, also auch den Tag "Lücke" vorher und die 8 Wochen halt nachher.
Ich habe aber auch wieder einen Antrag auf Elternzeit bekommen für die Zeit nach Geburt von Baby 2, da steht nix drin, auf welchen Vertrag sich das nun bezieht, was die da über Geld faseln.
Weißte was - nächsten Dienstag bin ich wieder im Büro, dann stelle ich der Personalabteilung mal diese Denksportaufgabe, mal sehen, was dabei rauskommt ;-)
Viele Grüße,
Nicole
@Arianamania *maleinmisch*
Du hast das richtig gesehen (mit dem vollen Gehalt). Bei mir ist das nämlich auch ungefähr der Fall (Cedrics 3. Geburtstag ist der 24.05. und ET der 09.05).
Ich habe mir beim Bundesministerium für Familie.... (bmfsfj) den Leitfaden zum Mutterschutzgesetz gerade ausgedruckt und da steht folgendes:
Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz Anspruch auf Mutterschaftsgeld grundsätzlich kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß, solange die neue Schutzfrist mit der laufenden Elternzeit zusammenfällt, es sei denn die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus. Endet die Elternzeit während der Schutzfristen, ist somit für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum die Zuschußpflicht des AG gegeben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesen Fällen nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die nueue Mutterschutzfrist eingetreten wäre.
So, jetzt hast Du etwas für Deinen AG, ich denke meiner wird wohl aus allen Wolken fallen, wenn ich ihm das präsentiere, denn so bekomme ich für gut 6 Wochen noch den Zuschuß vom AG *freu*.
LG Tanja
Re: @Arianamania...?
das stimmt definitiv! Ich habe mir diese Information sowohl von meinem Arbeitgeber als auch vom Bundesministerium bestätigen lassen ? ich werde davon nämlich auch profitieren.
Wenn die Elternzeit des 1. Kindes im Mutterschutz eines 2. Kindes endet, erhält man ab diesem Zeitpunkt (ab Ende Elternzeit 1) den Zuschuss vom Arbeitgeber. Und zwar in der Höhe, in der man sonst Gehalt bekommen hätte, wenn man nicht schwanger wäre (meistens also das volle Gehalt; es sei denn, man hat schon einen Teilzeitvertrag für die Zeit nach der 1. Elternzeit unterschrieben).
Obwohl ich bis zum Ende der 1. Elternzeit bzw. bis zum Mutterschutz des 2. Kindes Teilzeit arbeiten werde, werde auch ich nach Ende der 1. Elternzeit mein volles Gehalt bekommen *freu*
LG
Judie
Re: OT: Knobelaufgabe Muttersch./Elternzeit
lg
alex
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