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Ihr wißt doch immer alles... Erziehungszeit

Hallo!
Ich habe mal eine Frage zu Wiedereinstieg in der
Erziehungszeit. Eine Bekannte möchte nur Teilzeit wieder
anfangen, aber der Arbeitgeber stellt sich quer. Wann ist der
AG verpflichtet einen Teilzeitjob anzubieten? Hing das nicht
irgendwie mit der Größe des Betriebes zusammen?
Danke für Eure Antworten
Teddy
Bisherige Antworten

Re: Ab 15 Mitarbeitern

Weitere Voraussetzungen: Wer Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, muss dieses rechtzeitig bei seinem Arbeitgeber beantragen. Die Frist beträgt 8 Wochen. Soll Elternzeit direkt mit der Geburt des Kindes (für den Vater) oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen, reicht ein Vorlauf von 6 Wochen. Wer die Antragsfrist von 8 Wochen versäumt, muss den Antrag nachholen und den Beginn der Teizeitarbeit entsprechend verschieben.
Sind die vorstehenden Voraussetzungen ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit.
Ist dagegen während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung gewünscht, muss dieses stets 8 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Gleichzeitig ist dem Arbeitgeber die gewünschte Stundenverteilung anzugeben. An den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es müssen noch mindestens 15 und dürfen höchstens 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Finanzielle Einbußen werden über das Erziehungsgeld ausgeglichen. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten möchte, kann generell keine Elternzeit beanspruchen.
Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung setzt weiterhin eine bestimmte Betriebsgröße voraus. Beim Arbeitgeber müssen mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Die Arbeitszeit soll mindestens für 3 Monate und für höchstens 3 Jahre verringert werden. Dem Wunsch des Arbeitnehmers dürfen jedoch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, können die Eltern vor dem Arbeitsgericht klagen.
Wurde bereits eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenstunden ausgeübt, kann diese Teilzeitbeschäftigung ohne Inanspruchnahme von Elternzeit fortgesetzt werden. In diesen Fällen gewährt § 18 II Nr. 2 BErzGG Kündigungsschutz wie bei einem Arbeitnehmer, der Elternzeit beansprucht.

Re: Ab 15 Mitarbeitern

huhu laub, mind. 15 stunden? das stimmt nicht (immer), denn ich arbeite in der elternzeit nun bald ein jahr mit 8 stunden?
und nach der elternzeit dann 15....
lg zeno

Re: :-)))

Hallo Zeno,
das ist wohl die Urlaubsvorfreude, das ist doch gar nicht gefragt worden ;-))
Gruß++
Laubfrosch.

Re: :-)))

neee , gefragt wurde das nicht, aber es hat mich so gewundert, weil du den text ja nicht selber entworfen sondern aus dem internet hast, es ist also irgendein gesetz. also entweder macht mein ag ne ausnahme bei mir oder es stimmt nicht (mehr?)......und das hat mich sehr gewundert????
urlaubsvorfreude? ooohjaaaa
lg zeno

Re: :-)))

Hallo Zeno,
achsoooo, JETZT verstehe ich :-)
Nein, das sind die regulären Zahlen - habe die aktuellen und alten Gesetzestexte hier. Aber hier steht auch, dass wenn man unter 15 Std. arbeiten möchte, könnte man sich mit dem AG einigen - das war wohl bei dir der Fall.
Hier noch mal genauer:
Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Dauer der Elternzeit besteht für Ihre Mitarbeiter nur unter den folgenden 4 Voraussetzungen:
Sie beschäftigen in Ihrem Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer. Ihre Auszubildenden zählen nicht mit.
Das Arbeitsverhältnis Ihres Mitarbeiters muss mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen bestanden haben.
Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. >>
Gruß++
Laubfrosch.
PS.: Ach ja Teddy, hier steht auch, dass man im Falle einer Teilzeitablehnung seitens des AGs, ihn beim Arbeitsgericht verklagen könne.

Re: :-)))

Die 15 h kommen wohl aus der "geringfügigen Beschäftigung". Wer weniger arbeitet ist wohl häufig nur geringfügig beschäftigt und das wird ja bei Erziehungsgeld und Elternzeit völlig außen vor gelassen.
LG, Beate
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