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Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 1

Hallo,
auch wenn das ein bißchen off topic ist, aber - habt Ihr Euch schonmal Gedanken in Sachen Testament gemacht ?? Oder vielleicht gibt's hier ja auch jemanden, der schon eins germacht hat ...
Dabei geht's mir weniger um den "Vermögenskrempel" (welches "Vernögen" ??? ;o))
Mir geht's einfach darum, zu regeln, was mit unserer Maus geschieht, wenn uns BEIDEN was zustoßen sollte. Natürlich hofft man, daß sowas NIE passiert, aber was ist, wenn doch ?? Wenn man einen Autounfall hat - das Kind überlebt, aber beide Eltern tot sind ...
Natürlich hat Lena supertolle Paten, aber die haben selbst 2 Kinder (die allerdings schon 14 und 16 sind) und wohnen auch nicht DIREKT in unserer Nähe, so daß Lena sie nicht sooooo oft sieht.
Allerdings ist sie jedes 3. Wochenende (samstag auf sonntag, inkl. der Nacht) bei Omi + Opi (meinen Eltern) und das ist inzwischen das 2. Zuhause für sie geworden; sie fühlt sich superwohl dort und kennt alles, hat ihr eigenes Bettchen, Spielzeug etc. Und meine Eltern lieben sie über alles und kommen auch supergut mit ihr zurecht. Und meine Eltern wären sogar bereit, aus ihrer Wohnung aus- und hierher zu uns zu ziehen, damit Lena in ihrer vertrauten Umgebung ist.
D.h. am besten wäre es für Lena, wenn uns was zustoßen sollte, wenn sie dann zu meinen Eltern käme. Aber das muß man dann irgendwie testamentarisch festlegen, oder ??
>> Teil 2
Bisherige Antworten

Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 2

Hat da jemand von Euch Ahnung ?? Wo und wie kann ich mich da informieren ?? Muß ich das beim Rechtsanwalt machen und was kostet mich so ein Testament *dummfrag* ??
Und wie denkt Ihr selbst darüber ?? Sollen Eure Kinder im "schlimmsten aller Fälle" (nämlich dann, wenn BEIDEN Eltern was passiert) zu den Paten kommen und von denen großgezogen werden ??
Hat jemand von Euch da irgendwie Vorsorge getroffen ???
Und wenn ja, wie ??
Weiß auch nicht, aber das Thema beschäftigt mich seit einigen Tagen irgendwie ... Und ich finde es doch wichtig, sowas zu regeln -- oder ?!?!
Liebe Grüße
von
einer heute irgendwie sehr nachdenklichen
Bine

Re: Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 2

Hi Bine,
das Vererben regelst du testamentarisch, da ihr Eigentum habt, setzt ihr euch als Partner erst mal als Alleinerben ein, dann die Kidner.
Die Soge fuer Lena wird notariell festgelegt, die kann man nicht vererben, das kostet dann auch Geld, ein Testament nicht...
Wenn ihr bezueglich Lena nichts festlegt, dann bleibt sie automatisch inder Familie..Eltern, Geschwister.
LG
Peanut

Re: Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 2

Hallo,
Hat man kein Testament, hat das Kind einen Anspruch auf die Hälfte des Erbes.
Möchte man das verhindern, setzt man ein sogenanntes Berliner Testament auf, wo sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen.
Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, danach die Kinder als Schlusserben. Der überlebende Ehegatte kann diesen Vertrag nicht mehr einseitig ändern. Wohl aber die Kinder: Sie können ihren gesetzlichen Pflichtteil sofort fordern, haben dann aber keinen weitern Erbanspruch. Nachteil des Berliner Testaments ist die doppelt anfallende Erbschaftsteuer.
Für das Berliner Testament gibt es reichlich Vorlagen, die man über eine Suchmaschine finden sollte.
Dieses Testament hinterlegt man dann beim zuständigen Amtsgericht, kostenfrei.
Übrigens sollte man selbst ohne Kinder ein Testament aufsezten, da der Ehegatte durchaus nicht automatisch der Alleinerbe ist.
Man kann auch im Grunde vorweg bestimmen, wo das Kind im Falle der Verwaisung hinkommt festlegen.
Dies ist jedoch i.d.R. eher eine Empfehlung an das Jugendamt, an die sich diese halten können, aber nicht müssen.
C.

Re: Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 2

Also Sorgerechte kann man meines Wissens nicht durch ein Testament festlegen. Ich habe mir einen Vordruck von einer Freundin geholt, in dem man eine Erklärung abgeben kann, wie man sich die Sorgerechte und Betreuung seiner Kinder wünscht. Wenn ich mich recht erinnere, kann man so etwas beim Jugendamt hinterlegen, das ja (glaube ich) erst mal eine Pflegschaft über Waisenkinder übernehmen würde.
Da meine beiden Kinder ja nicht ehelich geboren sind, und zu Zeiten des Grossen auch kein gemeinsames Sorgerecht bestand (das gabs damals nicht), habe ich die sehr nette Frau vom Jugendamt mal gefragt. Die meinte, dass die Kinder eben möglichst gut untergebracht werden. Wenn du also so eine Erklärung abgibst, werden sie sich schon daran halten, wenn es zu dem Zeitpunkt möglich ist. Frag doch einfach mal im Jugendamt nach, die wissen das sicher genauer.
Zum Testament: Dei gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der Ehepartner erbt und wenn beide Eltern tot sind, dann die Kinder zu gleichen Teilen. Da ich das für Sinnvoll halte, haben wir auch kein Testament gemacht. Testamente kannst du beim Notar machen (kostet, aber ist dann auch sicher gültig) oder Handschriftlich mit Datum und Unterschrift mit ganzem Namen.
LG
Ike

Re: Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 2

Hi,
wenn man nicht verheiratet ist, dann haben aber die Eltern und ggf. deren Abkömmlinge einen Anspruch auf das Erbe.
Überlebt ein Ehepartner, so haben die Kinder gleich Anspruch auf die Hälfte des Erbes und nicht erst nach deren Ableben.

Re: Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 2

Hallo Ike,
vorsicht, es stimmt nicht, daß der Ehegatte erbt!
Der Ehegatte erbt 50 %, die anderen 50 % erben die Kinder zu gleichen Teilen.
Selbst wenn man den Ehegatten als Alleinerben einsetzt, haben die Kinder immer noch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 %.
Liebe Grüße
conny

Re: Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 2

Hei Bine,
... natürlich kannst Du damit zum Notar gehen, aber ich finde den Aufwand in Deinem Fall doch übertrieben.
Es genügt wohl, einen Brief zu schreiben und den gut gekennzeichnet und unterschrieben auf die persönlichen Unterlagen zu legen. Ich habe das immer so gehandhabt, wenn ich lange auf Reisen war- man weiß ja nie.
Aber - das ist sicher eine light-Variante.
LG Gala

Re: Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 1

Hallo Bine,
auch wir werden jetzt, wenn mein Freund Urlaub hat, zum Notar gehen und dort ein "Testament" hinterlassen wo wir uns von Herzen wünschen wo Sophie-Marie, falls uns etwas zustößt, hinzukommen hat. Daß ist ja unser sozusagen "Letzter Wille" und ich denke, das JA wird sich daran halten!!! Es ist ja notariell beurkundet!!!
Gruß
Jenny, die sich darüber auch sehr, sehr viele Gedanken macht!

Re: Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 1

Hallo,
die Beurkundung hat im Prinzip gar nicht so viel zu sagen, wie man allgemein meint.
Die Beurkundung bedeutet in dem Fall "nur", das der Notar die Willenserklärung entgegen genommen hat.
Im Zweifelsfall muss da noch nicht mal eine entsprechende Beratung für gemacht haben oder auf die Rechtswirksamkeit hingewiese haben.

Re: Ein bißchen OT aber wichtig -- Testament ** Teil 1

Hallo, in einigen Fällen ist eine Testamentserrichtung vor dem Notar sehr sinnvoll, da das Testament bei der Errichtung zwar Kosten auslöst später jedoch im Erbfall einige Dinge ohne weitere Kosten statt mit dem Erbschein auch mit einer Ausfertigung des notariellen Testaments beantragt werden können. Vor allem wenn zu der Erbmasse Grundstücke gehören ist das sehr sinnvoll. Da die Eigentumsumschreibung dann auch ohne Erbschein im Grundbuch vorgenommen werden kann. Außerdem vermeidet ein notarielles Testament etwaige Formfehler und klärt den Erblasser ausführlich über die Rechtsfolgen der Erbschaft auf. Denn bei einem Testament müssen eben alle Formvorschriften eingehalten werden (und nicht nur die meisten) damit das Testament rechtsgültig wird. Und es kommt nicht gerade selten vor, dass in privatschriftlichen Testamenten nicht alle Formvorschriften beachtet werden. Außerdem wird ein notarielles Testament i. d. R. beim Amtsgericht hinterlegt und einige Stellen, z. B. das Geburtsstandesamt werden über die Hinterlegung in Kenntnis gesetzt, so dass es im Erbfall immer gefunden wird und nicht verloren gehen kann, was bei privaten Testamenten leichter passieren kann.
N.

Anordnung einer Vormundschaft für minderjährige K.

Zitat von erbrecht-ratgeber :
Die Anordnung einer Vormundschaft für minderjährige Kinder
Hat man sich dazu durchgerungen, die eigenen Vermögensverhältnisse für die Zeit nach dem Tod durch Testament oder Erbvertrag zu regeln, so sollte man nicht übersehen, dass auch weitere wichtige Fragen nach dem eigenen Ableben einer Klärung bedürfen. Sind nämlich minderjährige Kinder des Erblassers vorhanden, so stellt sich im Falle des Ablebens die Frage, wer nach dem Tod der Mutter oder des Vaters die elterliche Sorge stellvertretend übernehmen soll.
Für den Fall des gleichzeitigen Ablebens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder im Fall des Ablebens eines alleinerziehenden und auch alleine sorgeberechtigten Elternteils muss zwangsläufig eine entsprechende Regelung für die noch minderjährigen Kinder getroffen werden.
Lässt man die Frage einer Vormundschaft für die eigenen Kinder bei der Anfertigung eines Testamentes offen und ist auch kein zweiter sorgeberechtigter Partner vorhanden, so würde das Vormundschaftsgericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für vorhandene minderjährige Kinder bestimmen. Das Gericht wird hierbei zunächst das zuständige Jugendamt einschalten und nachfolgend eine Person auswählen, die nach den persönlichen Verhältnissen sowie nach der Vermögenslage zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Dabei sollen zunächst Verwandte des Verstorbenen vom Gericht für die Rolle des Vormundes in Betracht gezogen werden.

Re: Anordnung einer Vormundschaft für minderjährige K.

Vor Auswahl des Vormundes sollen vom Vormundschaftsgericht Verwandte und Verschwägerte des minderjährigen Kindes angehört werden.
Will man dieses Prozedere abkürzen und die Bestimmung des Vormundes für das eigene Kind nicht in die Hände eines Gerichtes legen, so besteht die Möglichkeit, den gewünschten Vormund bereits im Testament oder Erbvertrag zu benennen. Benennungsberechtigt sind grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern. Haben Vater und Mutter in ihren letztwilligen Verfügungen jeweils unterschiedliche Personen als Vormund benannt, so gilt kraft Gesetz die Bestimmung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. In der Bestimmung der Person des Vormundes in seinem Testament ist man relativ frei. Es können Familienmitglieder, Freunde, nichteheliche Lebenspartner oder auch die Großeltern als Vormund eingesetzt werden. Auch kann ein Ersatzvormund für den Fall bestimmt werden, dass der ursprünglich Ausgewählte sein Amt nicht ausführen kann. Untauglich als Vormund sind Geschäftsunfähige. Minderjährige und Personen, die unter Betreuung stehen, sollen nicht zum Vormund bestellt werden. Man kann sich in seinem Testament darüber hinaus darauf beschränken, gewisse Personen vom Amt des Vormundes auszuschließen. Um Unklarheiten bei der Abfassung des eigenen Testamentes zu vermeiden, empfiehlt es sich, in dem Testament auch tatsächlich den Begriff des "Vormundes" für die gewünschte Person zu benutzen und nicht nur deren Aufgabengebiet allgemein zu beschreiben.

Re: Anordnung einer Vormundschaft für minderjährige K.

Ist erst einmal ein Vormund wirksam durch Testament oder Erbvertrag bestimmt, so kann sich das Vormundschaftsgericht bei der eigentlichen Einsetzung des Vormundes nur unter sehr engen Voraussetzungen über diese Festlegung hinwegsetzen. So kann eine Einsetzung eines Vormundes beispielsweise daran scheitern, dass der Vormund an der Übernahme der Vormundschaft z.B. durch Krankheit gehindert ist, die Bestellung des Vormundes das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden würde oder der mindestens vierzehnjährige Minderjährige der Bestellung dieses Vormundes widerspricht.
Um Komplikationen bei der Bestellung eines Vormundes zu vermeiden, empfiehlt es sich in jedem Fall, vorab mit der jeweiligen Person über die beabsichtigte Einsetzung als Vormund zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen.
Nach wirksamer Bestellung des Vormundes durch das Gericht hat der Vormund dann das Recht aber vor allem auch die Pflicht für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Zentrale Aufgaben des Vormundes ist die Unterbringung und Erziehung des Minderjährigen. Der Vormund darf das Vermögen des Minderjährigen nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Er hat das Vermögen des Minderjährigen vielmehr streng getrennt von seinem eigenen zu halten und hat es verzinslich anzulegen.
end-of-zitat

Danek !! O.T.

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