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zwei Juristen, drei Meinungen.....

Kindschaftsrecht ab 1.7.1998 (letzt Gesetzesänderung)
I. Vaterschaftsanerkennung:
muß erklärt werden (ansonsten Feststellung durch Bluttest und gerichtliches Urteil wenn Vater/Mutter sich
weigert)
Erklärung kann auch nach der Geburt erteilt werden, dann muß aber Geburtsurkund geändert werden
(Verwaltungsaufwand!!!), nur wenn Vaterschaftsanerkennung vor Geburt erklärt wurde, steht der Vater auch ab
Geburt in der Geburtsurkunde.
ACHTUNG: Vater ist ab Annerkennung der Vaterschaft nicht nur Lebenslang für das Kind unterhaltsverpfllichtet,
sondern auch 3 Jahre lang für die Mutter (wenn keine Lebensgemeinschaft besteht), der Unterhaltsanspruch
der nichtverheirateten Mutter ist jedoch betragsmäßig geringer als der der zuvor verheirateten Mutte im Falle
einer Scheidung
MERKE: eine Adoption des leiblichen Kindes (läßt sich ja per Bluttest beweisen) gibt es NICHT!
II. Erbanspruch
seit dem 1.7.1998 gibt es keinen Erbersatzanspruch für außerhalb der Ehe geborene Kinder mehr
(GLEICHSTELLUNG).
das außerhalb der Ehe geborene Kind erbt genauso wie das inerhalb der Ehe geborene Kind.
mit Eheschließung wird das außerhalb der Ehe geborene Kind zum "ehelichen Kind" auch wenn die Ehe nach
Geburt geschlossen wird
ACHTUNG: ist das erste Kind vom Vater X der nicht mit der Mutter verheiratet war und Heiratet die Mutter
später den Vater Y und bekommt das zweite Kind mit Vater Y (also "ehelich") so erben die Kinder
gleichberechtigt von der Mutter, jedoch jedes von seinem leiblichen Vater und nicht vom "angeheirateten Vater"
III. Sorgerechtserklärung:
kann jederzeit vor dem Notar oder Jugendamt erklärt werden, läßt sich jedoch (noch schwerer als eine Ehe) Referer:
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