Fragen über Fragen, wer weiß ne Antwort?!!!
1. Heute fängt mein Muschutz an. Der würde wenn der ET bleibt am 9.12. enden (8Wochen nach der Geburt), wenn das Kind 10 Tage später käme, hätte ich dann auch 10 Tage länger MuSchu? Also bis 19.12.?
2. Ich habe noch 26Tage Jahresurlaub, ist es sinnvoll den an den Muschu zu hängen? So das E§lternzeit erst Anfang Januar 2003 beginnt? Wie wirkt sich das aufs Erziehungsgeld aus?
3. Wer beantragt Kindergeld? Der Mann oder die Frau? Ich bin als Soldat sozusagen im Beamtenstatus und in einer tollen Broschüre steht ich müße das beantragen.
Vielen Dank
Re: Fragen über Fragen, wer weiß ne Antwort?!!!
1. Ja, wenn das Kind später kommt, geht auch der MuSchu länger. Halt bis 8 Wochen nach ET. Kommt es früher, bleibt es beim 09.12., es sei denn, es gilt als Früh- oder Mangelgeburt, dann gibts noch mal die entsprechenden Wochen drauf.
2. Der Urlaub kann sich in so fern auf das Erziehungsgeld auswirken, da Du ja dadurch dann während der Bezugszeit in einem Beschäftigungsverhälnis stehst, also Dein Verdienst auf die Berechnung mit angerechnet wird.... (Hoffe der Kuddelmuddel ist einigermaßen verständlich....)
Wir würden dann über die Grenze stossen und keins mehr bekommen...
Zu 3. kann ich Dir leider nichts sagen....
GLG Heidi
Re: Fragen über Fragen, wer weiß ne Antwort?!!!
1. ja, die 2. Phase MuSchu beginnt mit Geburt.
2. ist ungünstig, da Du ja dann noch weiter Dein Gehalt bekommst da Du im Urlaub und nicht im Erziehungsurlaub bist und das wird aufs Erz-geld angerechnet, d.h. Du bekommst das entsprechend kürzer (erst wenn Dein Urlaub dann rum ist und wahrscheinlich nur bis zum 6. Monat). Besser ist es den Urlaub aufzuheben, der verfällt ja nicht, auch nicht nach 3 jahren Elternzeit.
3. Ich glaube das ist egal, Du bekommst eh pro Kind 1x Kindergeld egal wieviel Du verdienst oder so. Wenn Ihr nicht verheiratet seid würde ich sagen Du machst das.
Hoffe ich konnte Dir helfen, LG Anja
Re: Fragen über Fragen, wer weiß ne Antwort?!!!
nur 1. wurde ja schon ausreichend beantwortet.
zu 2. habe ich eine etwas andere meinung als meine vorgängerinnen. klar hast du nach deiner elternzeit anspruch auf den jetzt nicht genommen urlaub.aber weisst du denn jetzt was in 3 jahren ist? ich weiss nicht wie das als soldatin ist bzw. du dir das vorstellst, aber was ist wenn du nur teilzeit arbeitest?dann ist dein urlaub auch nur teilzeiturlaub.oder was ist wenn du noch ein kind in dieser zeit bekommst und dann nicht zurückgehst?
also ich werde meinen urlaub an den mutterschutz dranhängen und das geld mitnehmen. allerdings kann ich, da ich 30 stunden in der woche arbeite, die elternzeit trotzdem beantragen und werde dennoch die 308? bekommen.
3. wer bei euch kindergeld beantragen muss habe ich keine ahnung,allerdings wäre es für mich logischer,dass es derjenige macht der noch arbeitet.
lg katkat
Re: Fragen über Fragen, wer weiß ne Antwort?!!!
urlaub kann verfallen
also ich habe nochmal nachgeschaut wegen dem urlaub. resturlaub wird nach abschluss der elternzeit im laufenden oder im nächsten urlaubsjahr gewährt und erlischt nicht wir im normalfall zu einem festen zeitpunkt des folgejahres. aber "durch die geburt eines weiteren kindes wird der übertragungszeitraum jedoch nicht verlängert.wird der übertragene resturlaub nicht im laufenden oder nächsten urlaubsjahr genommen, verfällt er." (siehe s. 60 in der broschüre erziehungsgeld vom bmfsfj) das würde sogar bedeuten, dass der urlaub sogar nach dem 3 elternzeitjahr verfällt, da dies ja nicht das laufende oder nächste urlaubsjahr ist.
irgendwie ist alles ziemlich kompliziert. :o(
lg katkat
Re: urlaub kann verfallen
Re: urlaub kann verfallen
mir geht es wie dir, bin froh wenn alle anträge richtig abgegeben und der behördenkram erledigt ist.
viel erfolg
katkat
Bahnhof!!! Vorallem Punkt 2!!! Hilfe.........
Dann beantrage ich doch Elternzeit und Erziehungsgeld auch nicht für Dez sondern erst ab Januar. Da verdiene ich doch nichts mehr, wieso sollte denn dann mein Gehalt vom Dez. 2002 mitangerechnet werden. ich habe doch urlaub dann und keine elternzeit?
oder bin ich heute einfach nur blond?????????
LG Sandra und Danke schonmal für die anderen Antwort!
Re: Bahnhof!!! Vorallem Punkt 2!!! Hilfe.........
Re: Bahnhof!!! Vorallem Punkt 2!!! Hilfe.........
ich schließe mich Annie an und kann Dir noch den Tipp geben, nach der Elternzeit den Urlaub zu nehmen, bevor Du in Teilzeit gehst.. den Urlaub kannst Du also noch als Vollzeiturlaub nehmen und damit bekommst Du auch volles Gehalt. Anschliessend gehst Du in Teilzeit.
Viele Grüße
Elfi
Re: Bahnhof!!! Vorallem Punkt 2!!! Hilfe.........
Hoffe ihr könnt mir helfen.
Vielen Dank im Voraus
sabine
Re: Bahnhof!!! Vorallem Punkt 2!!! Hilfe.........
Re:Zu Punkt 1 muss ich euch korrigieren
Ich glaube, das Gesetz ist im Mai oder Juni 2002 geändert worden, deshalb noch nicht so geläufig. Vorher war das so, wie oben beschrieben.
Bye Gabi
Re: Re:Zu Punkt 1 muss ich euch korrigieren
hier ist der Text neues Gesetz MuSchu Teil 1
Seit dem 20. Juni 2002 haben auch die Mütter als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Berechtigt sind alle Mütter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (20.06.2002) noch in der Schutzfrist befinden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die noch nicht die Elternzeit wahrnehmen.
Das novellierte Mutterschutzgesetz ist eine wichtige Verbesserung für Mütter und Familien. Das Mutterschutzgesetz regelt den besonderen Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten, also in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm, verlängerte sich schon bisher die Mutterschutzfrist nach der Entbindung zusätzlich noch um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Anders war die Rechtslage bei vorzeitigen Entbindungen, die nicht die Merkmale einer medizinischen Frühgeburt aufweisen: In diesen Fällen hatten Mütter nach der Entbindung zwar eine Schutzfrist von acht Wochen, die nicht beanspruchten Tage der Mutterschutzfrist vor der Geburt verfielen jedoch....
Re: hier ist der Text neues Gesetz MuSchu Teil 2
Das geänderte Mutterschutzgesetz beseitigt auch die bisherige Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter. Die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.
Danke schonmal an all Eure Antworten!
Trotzdem finde ich es komisch, daß das Erziehungsgeld vom Tag der Geburt gerechnet wird, aber die Zeit erst nach dem Muschu anfängt zu zählen.
Das verwirrt mich noch ein bissel.
Alles in allem finde ich diese Bürokratie sowas von ätzend. Da steigt doch kaum einer durch!
LG und nochmal Danke *vorallemanannie*
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