Arbeit!!
Ich habe am 1.03.02 an einem neuen Arbeitsplatz angefangen und bin nun ungewollt schwanger geworden. Kann mir der neue Arbeitgeber nun küdigen? Würde ungern den Job verlieren aber abtreiben lasse ich nicht! Kennt sich jemand mit den Gesetzen aus? Silke
Re: Arbeit!!
LG Muffin
PS: Schau im Internet doch bei den Suchmaschinen mal unter Mutterschutz und Kündigungsschutzgesetz, da steht alles drin.
Re: Arbeit!!
Wenn du einen Extra-Vertrag nur für die Probezeit hast
(sprich: danach wird ein neuer Vertrag aufgesetzt),
dann sieht's schlecht aus. Ich glaube, dann kannst du
gekündigt werden. Aber wenn im Vertrag nur steht:
Probezeit 3 Monate o.ä. und der Vertrag dann normal
weiterläuft, besteht für dich Kündigungsschutz. Ich
hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen! LG Miri
Danke!
Hah - da kann ich Dir helfen!!
Lieben Gruß,
Muffin
Re: Name Teil1
hab ich Dir kopiert (Standesamt München)
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen, und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:
Vornamen:
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten Sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.
Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: ?Maria? als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, daß Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und z.B. keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw. aufweisen.
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Familienname:
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen, und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für a
Re: Name Teil2
Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.
Gruß
Claudia
Re: Danke!
kriegt das kind den namen des vaters kann man bei einer heirat später nicht mehr ändern wenn ihr euch für deinen namen entscheidet.
kriegt das kind den namen der mutter so kann man den namen bei einer heirat ändern.
doppelnamen geht nicht!
beiderseitiges sorgerechtserklärung vor der geburt könnt ihr nur abgeben wenn ihr vorher vaterschaftserklärung abgegeben habt. beides beim jungendamt und kostenlos.
mit der sorgerechtserklärung beider elternteile ist das kind abgesichert falls was deinem freund passieren sollte, wir haben es auch schon in der 13 woche beides machen lassen.
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