Suchen Menü

@alle Beamtinnen! Es ist die Elternzeitverordnung!

Hallo nochmal. Melde mich, weil ich so blöd war und meinte, es handele sich bei dem Gesetz wegen der Krankenkassenbeiträge um die Mutterschutzverordnung. Ist totaler Blödsinn. Es steht alles in der Elternzeitverordnung, die ebenfalls für Beamtinnen gilt.
Ich habe in den nächsten Beiträgen jetzt mal Auszüge eingefügt, die die private Krankenkasse betreffen. Sorry nochmal für die falsche Info.
Bisherige Antworten

Re: Hier § 5 Abs. 1 der Elternzeitverordnung

(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat. Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz entsprechend.
(2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge - ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

Re: Hier ist Abs.3 § 5 der Elternzeitverordnung!

(3) Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 nur in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend, soweit ohne eine erst danach eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Inobhutnahme
Meistgelesen auf 9monate.de
Rat und Hilfe zur Bedienung
Übersicht aller Foren

Mit der Teilnahme an unseren interaktiven Gewinnspielen sicherst du dir hochwertige Preise für dich und deine Liebsten!

Jetzt gewinnen