Hilfe wg. Erziehungszeit/Rückkehr in Job in TZ!?
kennt sich da jemand von Euch ein bischen aus? Muss mir ja langsam Gedanken machen...
Ich bin gerade am überlegen, ob ich 3 oder 2 Jahre Erziehungszeit nehmen soll. Weiterhin möchte ich ca. ein halbes Jahr nicht arbeiten, dann so ab Juli wieder mit 20 bzw. 30 Stunden anfangen. Das macht meine Firma auch problemlos mit. Nur - wie genau muss ich diese Planung vorab angeben? Muss ich explizit bis 2 Wochen nach der Geburt die exakte Planung mitteilen? Ist doch irgendwie gar nicht so abschätzbar, oder? Vielleicht ist es ein liebes, ruhiges Kind und ich hätte Lust, schon ab Mai mit 20 Stunden wieder einzusteigen. Oder es ist umgekehrt?
Also, braucht der Arbeitgeber wirklich exakte Zahlen? Danke für Eure Hilfe!
LG
Sibylle
Moechte ich auch gerne wissen, kann mann
Ansonsten hab ich genau die gleichen Fragen.
Tausend Dank,
Lari
Re: Moechte ich auch gerne wissen, kann mann
hab gerade gesehen, es gibt ein Forum für berufstätige Mütter hier, wo ähnliche Fragen gestellt werden. ich poste meine Frage jetzt auch mal da :-)
LG
Sibylle
Re: Hilfe wg. Erziehungszeit/Rückkehr in Job in TZ!?
also das ist so (wenn ich das richtig verstanden habe):
* 1. Meldung an den Arbeitgeber in den 2 Wochen nach der Geburt, z.B. "Elternzeit für 6 Monate"
* dann zurücklehnen und in aller Ruhe überlegen, Kind beobachten, nachdenken, Lage checken, mit Mann reden...
* dann vor Ablauf der Zeit wieder beim AG melden und munter das nächste Päckchen Elternzeit beantragen. Dabei angeben, daß man im Rahmen der Elternzeit x Stunden arbeiten möchte ...
* dann wieder abwarten, bis auch dieser Block fast ausgelaufen ist...
* usw...
Meines Wissens kann man insgesamt 2x Elternzeit verlängern.
Werde ich auch so machen, da man ja auch nie weiß, wies so wird und was passiert. Erst mal 1 Jahr und dann mal gucken...
Früher zurück in den Job als einmal angegeben, kann schwierig werden. Meist wird ja für die Dauer der Eternzeit eine Ersatzkraft eingestellt. Und der kann man ja nicht sagen: "Ach, Frau x hat es sich anders überlegt, sie kommt doch schon nächste Woche wieder, nicht erst in 3 Monaten. Sie können dann gehen!" Die eigene Stelle ist ja quasi vorübergehend besetzt.
Also im Grunde geht verlängern (fast) immer, verkürzen (fast) nie.
Deshalb lieber häppchenweise Elternzeit beantragen.
Ach ja: zu einer Aussage über die ganzen 3 Jahre kann euch niemand zwingen!!! Und selbst wenn ihr dem Arbeitgeber irgendwas erzählt, er kann euch nicht darauf festnageln, wenns dann anders kommt. Das Recht ist in dem Fall immer auf der Seite der Mutter!
LG Anna
@Anna
komisch ich muß auf 2 Jahre verbindlich festlegen, wie ich das mit der Elternzeit handhaben will. (Steht so in den Unterlagen, die mir die Persa zugeschickt hat....) Bist Du Dir sicher daß das nicht "legal" ist?(Wäre natürlich schon prima, da ich es auch komisch finde mich jetzt schon für 2 Jahre festzulegen...)
Liebe Grüße
Karin
Re: 2 Wochen nach der Geburt verbindlich für ...
Du mußt 2 Wochen nach der Geburt verbindliche Planung über die folgenden 2 Jahre abgeben. Nimmst Du für 2 Jahre Erziehungszeit, hast Du ein Recht auf TZ-Arbeit bis 30 Std./Woche während dieser Zeit. Allerdings weiß ich nicht mit welchem Zeitvorlauf man sich beim Arbeitgeber melden muß, wenn man TZ arbeiten will. Aber wenn Deine Firma da sowieso keine Probleme macht, ist das doch schon mal prima!
Nachdem ich es auch nicht abschätzen kann wie einfach oder problematisch das mit unsererm Mäuschen wird hab ich sicherheitshalber mal vor 2 Jahre zu beantragen....
Liebe Grüße
Karin
SSW 38 + 2
ähm.........
Ich muß definitiv nicht über Jahre planen (kann und will ich auch gar nicht! Was, wenn z.B. mein Mann einen Unfall hat und berufsunfähig wird?).
Andererseits kann ich nicht vorzeitig zurück in den Job, wenn mir danach ist, da meine Stelle mit jemand anderem besetzt ist.
Daher gilt bei mir (Angestellte im öffentlichen Dienst) die "Häppchenmethode", ist zwar blöd für den AG, ist aber so!
LG Anna
meine Infos = öffentl. Dienst !!!.......o.T.
Re: Ist wohl tats. unterschiedlich, hier Wortlaut:
Entsprechend der gesetzl. Regelung (BErzGG) muß bei der ersten Inanspruchnahmr des Erziehungsurlubs die Festlegung für den Zeitraum von zwei Jahren verbindlich erklärt werden.
LG Karin
ja......
LG Anna
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