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Zuschuß zur Haushaltshilfe bei zweitem Kind?????

Hallo,
wir bekommen im September unser zweites Baby und ich habe jetzt von einer Bekannten erfahren, dass einem bei der zweiten SS eine Haushaltshilfe bis 8 Wochen nach der Geburt von der Krankenkasse zusteht. Wer kennt sich damit aus?????? Können auch Angehörige die Hilfe übernehmen? Wieviel Stunden und welcher Betrag steht einem eigentlich zu??
Im vorraus vielen Dank für die Antworten. Viele Grüße Tamina mit Maximilian 23 Monate
Bisherige Antworten

Re: Zuschuß zur Haushaltshilfe bei zweitem Kind?????

Hallo
ich habe jetzt auch haushaltshilfe beantragt.bei meiner kk ist das so familienangehörige 1.und 2. grades bekommen nur fahrkosten erstattet.
bei nachbarn bekommst man volle summe bei meiner kk 7,50? std.
und wieviel std du die haushaltshilfe brauchst entscheidet den fa. entweder 4 std oder 8 std .
ich hab meine nachbarin gefragt und die kk hat da nichts gegen, aber ich könnte auch jemanden von der kk oder pflegestaiton nehmen ,die sagten zu mir es ist mir selbst überlassen wen ich nehme.
aber ansonsten ruf doch einfach bei deiner kk an die können dir da auch weiterhelfen.
und damit die kk überhaupt zahlt muß allerding ein grund vorliegen zb. beschwerden
ich bekomme jetzt schon während der ss die haushaltshilfe weil schmerzen habe und meinn mann beruftätig ist ich ich mich nicht selbst genügend um meine kinder und haushalt kümmern kann.
und nach der geburt müssen wir mal schaun da hat meine mann erstmal 5 wochen urlaub den rest müssen wir schauen wies so läuft.
lg britta 33 ssw

Re: Zuschuß zur Haushaltshilfe bei zweitem Kind?????

So ähnlich sehe ich es auch.
Ich bekomme ja laufend schon eine HHH von der KK bezahlt. Das geht solange wie ein Kind unter 12 im Haushalt von Dir hauptsächlich versorgt würde, kein Familienmitglied Deines Haushaltes hier einspringen kann und die Versorgung Deines Kindes nicht gesichert wäre.
Antrag muss vom Arzt gestellt werden, die Stunden gibt der an, die Kasse entscheidet allerdings nach anderen Gesichtspunkten. Meine FA sagt immer 8 Stunden, die KAsse bewilligt immer 5 Stunden.
Es gibt aber KK, die da sehr zickig sind, die TKK ist großzügig, die Hanseatische z.B. soll sehr restriktiv entscheiden!
LG Alke

@Alke

Liebe Alke, auch Dir vielen Dank für die Antwort. Ich werde mich erst einmal an meinen FA wenden. Viele Grüße und alles Gute Tamina

Re: @Biene 25

Liebe Britta,
vielen Dank, für Deine ausführliche Antwort. Ich wünsche Dir weiterhin alles Gute. LG Tamina

Re: Zuschuß zur Haushaltshilfe bei zweitem Kind?????

Hallo Tamina,
Eine Haushaltshilfe ist eine freiwillige Leistung der Krankenkasse. Dh. nach dem Gesetz muss HHH nur während des stationären Aufenthaltes der Mutter gewährt werden.
Wenn man nicht im Krankenhaus ist, aber zu krank, um den Haushalt mit einem Kind unter 12 zu bewähltigen, kann die Krankenkasse zusätzlich zur gesetzlichen Regelung freiwillig eine HHH zahlen. Die Krankenkassen haben hier unterschiedliche Satzungen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen sie eine HHH gewähren. Voraussetzung ist jedenfalls, dass du krank bist, ein Kind unter 12 im Haushalt hast, kein anderes Haushaltsmitglied die Arbeit übernehmen kann und natürlich, dass du tatsächlich eine Haushaltshilfe bezahlst. Nähere Verwandte sind ausgeschlossen.
Du must dich am besten mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, und dein Arzt muss dann bescheinigen, dass du wegen Krankheit den Haushalt nicht selbtständig übernehmen kannst. Wie viele Stunden pro Woche bezahlt werden, hängt davon ab, wie krank du bist, dh. ob du z.B. leichte Arbeiten noch selbst machen kannst, und wie alt das andere zu versorgende Kind ist (umso älter umso weniger Aufsicht nötig).
Viel Erfolg Sandra

das sagt das SGB dazu:

SGB 5 § 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
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