Mietvertragsfrage
wir haben ja momentan einen Mietvertrag über 5 Jahre, ein Jahr davon war im Mai rum, also noch 3,5 Jahre... jetzt mal angenommen, wie würden die Wohnung von meiner Schwester nehmen (da sind wir aber immer noch auf keinen grünen Zweig gekommen), könnte ich dann hier schon ausziehen? Ichmüsste wahrscheinlich Nachmieter finden? Oder könnte ihc nicht mal mit Nachmietern raus?
LG Claudia
Re: Mietvertragsfrage
gruss
connie
Re: Mietvertragsfrage
sind nicht so lange bindende mietverträge sittenwidrig? google mal. ich glaube, da wurde das recht irgendwie geändert. es kann durchaus sein, dass die klausel im mietvertrag nichtig ist.
lg
anja
Re: Mietvertragsfrage
Viele Grüße,
Christine
Re: Mietvertragsfrage
naja ich möchte jetzt nicht, dass mein Mann sich ne andre Arbeitsstelle suchen muss ;o) Ausserdem würden wir im Fall der Fälle ja nur 3 Strassen weiter ziehen *g*
LG Claudia
Kommt drauf an...
Ein Zeitmietvertrag ist nur dann gegeben, wenn ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund vorliegt und dem Mieter dieser schriftlich mitgeteilt wurde, § 575 I S.1 BGB. Als Befristungsgrund kommt in Betracht:
Der Vermieter will die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen
Der Wohnraum soll in zulässiger Weise beseitigt oder so wesentlich verändert oder instandgesetzt werden, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
Der Vermieter möchte die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten.
In allen anderen Fällen ist die Befristung unwirksam, § 575 I S.2 BGB.
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und:
Hat ein Mieter einen Zeitvertrag unterschrieben (etwa: der Vertrag endet am ... oder der Vertrag endet nach so und soviel Jahren) und möchte vorzeitig den Vertrag beenden, lohnt die Überprüfung des Vertrags durch einen Fachmann. In vielen Fällen sind Zeitmietverträge zu unbestimmt gefasst und damit auf unbestimmte Zeit geschlossen, also mit gesetzlicher Frist kündbar.
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am wichtigsten das hier:
Geklärt ist jetzt auch die Frage, für welchen Zeitraum das Kündigungsrecht längstens ausgeschlossen werden kann. Der BGH hat mit Urteil vom 06.04.2005 (Az.: VIII ZR 27/04) entschieden, dass eine Formularklausel, welche einen Ausschluss des Kündigungsrechft für länger als vier Jahre vorsieht, unwirksam ist. Im Umkehrschluss ist demnach der Ausschluss des Kündigungsrechts für bis zu vier Jahre zulässig. Denn, so der BGH, der Gesetzgeber habe bei Staffelmietverträgen in § 557a III BGB einen Ausschluss des Kündigungsrecht für vier Jahre als noch zulässig erachtet. Diese Regelung könne entsprechend übertragen werden.
google mal nach Zeitvertrag + Mietrecht, war die erste Seite
Hoffe das hilft dir :-)
LG
Verena
DANKE!!
Re: Mietvertragsfrage
dieses "problem" hatten wir unter anderem auch...
wir waren beim mieterbund und es ist so, daß wenn kein grund im vertrag steht, warum er die wohnung über 5 jahre vermietet haben möchte, gilt dieser als unbefristet mit einer üblichen kündigungszeit. in eurem fall sind das dann 3 monate.
schließt euch dem mieterbund an, wenn es probleme gibt, kostest zwar was, aber du wirst gut beraten!
lg corinna
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