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beschäftigungsverbot teil 2

also gewerbeaufsichtsamt angerufen. die frau war sehr nett, aber meinte aufgrund meiner bandscheibe keine chance.
ginge es zum beispiel um die übelkeit dann muß er mir eins ausstellen.muß ich also jetzt wieder kotzen gehen oder wie?
am 1.7 ist der frauenarzt meiner freundin wieder da der auch sehr nett ist, meine letzte hoffnung das er mir dann halt einen anderen grund gibt als den rücken und ich zu ihm wechsel.
ganz liebe grüße an euch alle. danke für die hilfe, halte euch auf dem laufenden. heute wollte nämlich mein frauenarzt auch nochmal mit dem orthopäden sprechen wie es jetzt weiter geht.
bin mal gespannt was die beiden ärsche sich einfallen lassen. sorry
gruß tina
Bisherige Antworten

Re: beschäftigungsverbot teil 2

Hi Tina,
dass hier habe ich gerade gefunden:
Selbst wenn die werdende Mutter ziemlich belastbar ist: Schwangere müssen sich immer vor Augen halten, das das Kind die Belastungen mitmachen muss. Um den Schwangerschaftsverlauf nicht zu gefährden sollte die werdende Mütter körperlich anstrengende Arbeiten unbedingt vermeiden. Dazu gehört vor allem auch die Hausarbeit, die von den meisten einfach unterschätzt wird. Fenster putzen, Kisten und Koffer schleppen, Möbel rücken, Tapezieren und Wände streichen sind tabu. Setzen Sie eigene Leistungsanforderungen im Sport und Beruf herab und halten Sie unbedingt die Mutterschutzleitlinien ein.
Bei beruflichem Stress besteht die Möglichkeit, dass der Frauenarzt der Schwangeren ein Attest über ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellt. Dieses Beschäftigungsverbot besteht, bis der gesetzliche Mutterschutz eintritt. Der werdenden Mutter steht dennoch ihr volles Gehalt zu und nicht nur das Krankengeld!
Vielleicht hilft dir das ja weiter?
LG Arinicia

Re: beschäftigungsverbot teil 2

Hab noch was gefunden:
Ich habe während meiner Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot von meiner behandelnden Ärztin ausgestellt bekommen. Mein Arbeitgeber möchte, dass ich mich krankschreiben lasse. Ihm entstehen zu hohe Kosten; in seinem Unternehmen sind ca. 80 Mitarbeiter beschäftigt. Leider wurde mir mitgeteilt, dass ich mir dies überlegen sollte da sonst eine Übernahme nicht mehr in Betracht käme. Können Sie mir mitteilen ob ich sehr starke Einbußen von meinen Gehalt habe und welche Rechte ich als Arbeitnehmer während der Schwangerschaft in einer solchen Situation habe?
Antwort:
Der Wunsch Ihres Arbeitgebers ist unzulässig. Da ein Beschäftigungsverbot durch Ihre Ärztin verhängt worden ist, steht fest, dass nicht die Krankenkasse für Ihren Unterhalt aufkommen muss, sondern dass Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, Ihr Gehalt weiter zu zahlen. Die von Ihrem Arbeitgeber gewünschte „Krankschreibung“ würde dazu führen, dass dieser von den Verpflichtungen zur Lohnfortzahlung frei wird und statt dessen die Allgemeinheit, d.h. Ihre Krankenkasse, über die Zahlung von Krankengeld die Zeit bis zum eigentlichen Mutterschutz finanzieren müsste. Dass ein derartiges Vorgehen – vorsichtig ausgedrückt – nicht in Ordnung ist, dürfte auf der Hand liegen. Sollte die Krankenkasse von einem derartigen Vorgehen erfahren, droht Ihnen eine Anzeige wegen Betruges. Der Arbeitgeber müsste in diesem Fall eine Anzeige wegen Anstiftung zum Betrug befürchten.
Während eines Beschäftigungsverbotes haben Sie Anspruch auf Fortzahlung des vollen Gehaltes. Es tritt hier die gleiche Situation ein wie in den Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt. Ich kann Ihnen daher nur dringend abraten, auf den Wunsch Ihres Arbeitgebers einzugehen.
Die Androhung Ihres Arbeitgebers, Sie nicht zu übernehmen, ist für mich im übrigen nicht nachvollziehbar. Da ich davon ausgehe, dass Sie in einem Arbeitsverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber stehen, kommt es nicht auf die Frage an, ob Sie übernommen werden oder nicht. Sie stehen bereits in einem Arbeitsverhältnis. Nach Ende des Mutterschutzes nach der Geburt haben Sie Anspruch darauf, wieder vertragsgerecht auf Ihrem alten Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. Alternativ haben Sie die Möglichkeit bis zu drei Jahre Elternzeit zu nehmen und erst dann in den Betrieb zurückzukehren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Axel Hoß
Rechtsanwalt

Re: beschäftigungsverbot teil 2

Und nochwas ;o)
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt.
Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält, wenn die Kriterien eines Kleinbetriebs erfüllt sind.
Der Anspruch ergibt sich aus § 3 Mutterschutzgesetz.
Dieser lautet wie folgt:
"§ 3
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. "
Der Anspruch auf Fortzahlung des durchschnittlichen Lohnes im Falle eines Beschäftigungsverbotes ergibt sich aus § 11 Mutterschutzgesetz.
Dieser lautet wie folgt:
"§ 11
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen. "
Ich denke, Sie sind nun gewappnet, Ihrem Arbeitgeber entgegen zu treten.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt

Re: beschäftigungsverbot teil 2

Unter besonderen Umständen können schwangere Frauen aber auch schon vor der sechswöchigen Arbeitsbefreiung vor der Geburt von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden. Es kann ein so genanntes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dafür gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Ursachen:
1. Der individuelle Verlauf der Schwangerschaft ist derart problematisch, dass die werdende Mutter überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben darf, da allein durch die Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Bei dieser Art des Beschäftigungsverbotes muss die Schwangere ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitgeber abgeben, das dies bescheinigt (Paragraph 3, Absatz 1 Mutterschutzgesetz).
2. Die spezielle Art der Beschäftigung gefährdet die Gesundheit der werdende Mutter oder des Kindes. So verbietet der Gesetzgeber in Paragraf 4 des Mutterschutzgesetzes, dass werdende Mütter schwere körperliche Arbeiten ausführen. Außerdem dürfen sie keine Arbeiten ausführen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Der Paragraph 4 des Mutterschutzgesetzes legt zahlreiche Arbeitsarten fest, mit denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen.
Wer bei Beschäftigungsverbot zahlt, ist im Mutterschutzgesetz festgelegt.
Das mit dem schweren Heben traf doch auf dich zu, oder habe ich das falsch in Erinnerung???
LG Ari

Re: beschäftigungsverbot teil 2

Und hier dann der § 4 des Mutterschutzgesetzes:
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
Jetz is aber genug ;o)

Re: beschäftigungsverbot teil 2

Hi,
ich hab das jetzt alles gar nicht so mitbekommen. Was arbeitest Du denn? Du hast einen Bandscheibenvorfall und möchtest gerne ein Beschäftigungsverbot, oder? Also ich kann mir das irgendwie auch nicht vorstellen dass Du sowas bekommst. Ich kenne mich da ja nicht aus aber man muss sich dann doch krankschreiben lassen, oder? Klär mich bitte nochmal auf!!
glg Marlene

Re: beschäftigungsverbot teil 2

Hallo Marlene,
ich versuchs mal kurz und bündig:
Sie hat einen Bandscheibenvorfall, der nicht operiert werden kann oder soll, oder nun vielleicht doch soll, weil die Ärzte sich nicht ganz einig werden.
Der Banscheibenvorfall wird sich vermutlich nicht verbessern, sondern aufgrund der Gewichtszunahme in der Schwangerschaft noch verschlechtern.
Die Ärzte behauptem, ein Beschäftigungsverbot bei weiter laufender Bezahlung gibt es nicht, was allerdings nicht stimmt, laut §11 Mutterschutzgesetz hat der AG auch bei Beschäftigungsverbot weiterhin das volle Gehalt zu bezahlen.
Und nun sucht sie logischerweise einen Arzt, der ein Beschäftigungsverbot verhängt, denn mit Bandscheibenvorfall lässt sich ja bekanntlich selbst unschwanger nur schwer arbeiten.
So, ich hoffe das stimmt alles ;-)
LG
Daggi

Re: beschäftigungsverbot teil 2

hey marlene, daggi hat das schon ganz gut zusammen gefasst.ich arbeite als lageristin.
die ärzte wollen mir kein beschäftigungsverbot austellen, so sagte es mir das gewerbeaufsichtsamt,weil ein bandscheibenvorfall nicht in direkter verbindung mit der schwangerschaft besteht.was ich schwachsinn finde denn mein arzt sagte mir auch das der durch die lockerung des gewebes und der bänder gekommen sein wird. woher auch sonst. sowas fällt ja selten vom himmel.und vom rum liegen (ich war 8 wochen wegen der übelkeit nicht arbeiten-dafür hätte mir mein arzt übrigens ein verbot aussprechen müßen, und nicht krankschreiben) mir hätte auch dabei das volle gehalt zugestanden, weil diese übelkeit in direkter verbindung zur schwangerschaft steht. alles super verwirrend.
ups hab mitten drin aufgehört, also vom rum liegen kommt son vorfall ja auch ehr selten.
mich ärgert das alles sehr weil wenn du einen netten arzt hast dann schreibt er dir so ein verbot sogar bei kreislaufproblemen, übelkeit....
und ich muß mich jetzt mit dem krankengeld abfinden? bis zu der geburt wäre mein finanzieller verlust etwa 2000 euro. und du kannst dir sicher vorstellen das das viel geld für uns ist. grade jetzt wo man so viel anschaffen muß. außerdem gehts mir einfach ums prinzip.
liebe grüße tina

Re: beschäftigungsverbot teil 2

Da platzt mir ja schon fast wieder der Kragen!!!!
Wo leben wir denn?? Deutschland will Kinder?! Aber nicht auf Kosten der Arbeitgeber oder was??
Da könnt ich echt kot...!
Normalerweise muß bei einem Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber und auch generell eine Stellen- und Gefahrenbeschreibung deines Jobs beim Gewerbeaufsichtsamt eingereicht werden. (Bei mir hat die Firma sogar daran gespart und es gab sowas nicht, auch keinen Betriebsarzt)
Aufgrund dieser Beschreibung muß das Gewerbeaufsichtsamt prüfen, ob das noch zulässig ist.
Mal ganz abgesehen.. du bist Lageristin und darfst dann folglich auch sowieso nix mehr heben.
Ich würd zum Gewerbeaufsichtsamt hingehen- persönlich- und mich nicht abspeisen lassen. (Hab ich auch gemacht!)
Geh zu einem anderen Arzt und erzähl dem auch von deiner Story hier mit all dem Hudel und so.
Ansonsten mußt du halt deinen Psychischen Stress aufzeigen und deinen Frust rausmutzen beim Arzt.
WEnn alle reißt, würde ich mich krank schreiben lassen bis dahin. 2000 Euro hin oder her. Bei mir war selbst das nicht möglich weil ich als Studentin keinen Anspruch auf Krankengeld habe, sonst hätt ich auch den einfacheren WEg genommen, als es so dramatisch wurde.
LG Silke
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