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@Kathi15 und Hexezwergi

Ihr hattet gefragt wegen Mutterschutz und Uralubsanspruch.
Ich kann dazu erstmal sagen, was ich schon geschrieben hatte:
Bei meiner Tochter ging der MuSchu bis 01.12.2003 und ich hab für Dez noch den vollen Urlaubsanspruch, also 2,5 Tage bekommen.
Der Wortlaut ist "Für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme der Elternzeit wird der zustehende Erholungsurlaub um 1/12 gekürzt.", da ich also für Dez nicht den vollen Monat Elternzeit hatte, sondern einen Tag weniger, wurde mein Urlaubsanspruch nicht gekürzt.
Wenn Du, Kathi, also schlussendlich auch an Deinem ET oder danach entbindest und bis Anfang Jan im Mutterschutz bist, müsstest Du auch für Jan noch 1/12 Deines Jahresanspruches bekommen.
Was Euch beide, bzw. Eure Aussagen betrifft, es ist möglich, den Urlaub, den man nicht nehmen konnte vor dem MuSchu, mitzunehmen und zwar bis nach der Elternzeit.
Dann kann man ihn nehmen, oder ausbezahlen lassen, verfallen kann er nicht. Das ist gesetzlich geregelt, ich kanns auch gerne raussuchen.
Oder ihr hängt den Urlaub an den Mutterschutz dran, lasst Euch dann also nochmal anteilig Gehalt, weil bezahlter Urlaub, auszahlen. ABER: ich meine mal gelesen zu haben, dass das Nachteile auf die Berechnung vom ErzGeld hat und man diesen Betrag dann eben weniger bekommt an ErzGeld.
Ich hoffe, das hilft Euch ein bisschen weiter.
LG
Daggi
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