@Ogidini und@all Interessierten zu Urlaubsanspruch
?Die Fehlzeiten aufgrund der Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt lassen den Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich unberührt?
"Nimmt die Frau Elternzeit und konnte sie den ihr zuvor zustehenden Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig verbrauchen, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren?
D.h. Ihr habt auf jeden Fall Anrecht auf alle Urlaubstage, die während der Mutterschutzzeit ?anfallen?. Der Urlaub verfällt nicht, auch wenn ihr erst nach 3 Jahren wieder arbeiten geht.!
Wegen Ausbezahlen gibt es noch den Trick, daß man die Urlaubstage zwischen Mutterschutzzeit und Beginn Elternzeit nimmt, dann kriegt man dafür noch das normale Gehalt (falls die Firma ansonsten keinen Urlaub ausbezahlt).
Also: einfach auf eurem Recht bestehen!
LG, Lili
Re: @Ogidini und@all Interessierten zu Urlaubsanspruch
Zum Trick mit dem Ausbezahlen hab ich dann noch eine Frage. Ab wann läuft die Elternzeit, wenn ich nach dem Muschu derst noch Urlaub nehme? Ich bin mir immer noch nicht sicher, ob mich die Firma beim ersten Kind nicht doch ein wenig "beschi..." hat. Die haben nämlich die Elternzeit ab dem ENTBINDUNGSTERMIN laufen lassen, obwohl ich sie ab Ende des MuSchu beantragt habe und haben auch nach Rückfrage darauf bestanden, dass das so korrket ist. Weißt Du auch dazu etwas?
glg angela
Re: @Ogidini und@all Interessierten zu Urlaubsanspruch
falls Du nur einen Teil der Elternzeit genommen hast, beginnt die Rechnung erst nach dem MuSchu und endet zu dem von Dir gewünschten Termin. Nimmt man allerdings die gesamten 3 Jahre, so zählt der Mutterschutz zur Elternzeit, so dass diese mit dem 3. Geburtstag Deines Kindes ausläuft.
Wie das Ganze sich gestaltet, wenn man nach dem Muschu erst mal Urlaub nimmt und die Elternzeit dann anschließt, ist eine interessante Frage (ich will nämlich auch den Resturlaub nach MuSchu nehmen). Ich werde dazu mal unseren Arbeitsrechtler befragen (ich arbeite in der Pers.abteilung) und kann bei Interesse gern die Antwort hier einstellen.
LG Jesi
Re: @Ogidini und@all Interessierten zu Urlaubsanspruch
Re: @Ogidini und@all Interessierten zu Urlaubsanspruch
ich habe mich gerade wie versprochen schlau gemacht. Laut §15 (2) BErzGG besteht Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das heißt, auch wenn man nach dem Mutterschutz erst mal in Urlaub geht und später die Elternzeit antritt, verschiebt dies nicht das Ende der Elternzeit. Und daher ergibt es sich auch, dass bei max. Ausnutzung der drei Jahre der Mutterschutz zur Elternzeit gehört. Dies ist übrigens in o.g. § auch explizit geregelt. So, ich hoffe, das hat Euch geholfen.
LG Jesi (14+4)
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort. LG
Ich schließe mich an! glg (o.T.)
Sauerei!!!
vielen, vielen Dank für Deine Antwort. Das ist ja echt 'ne Sauerei. Ich hab nämlich nur zwei Jahre genommen. Die 8 Wochen Elternzeit, die mir dadurch "verloren" gegangen sind, tun mir jetzt auch richtig weh, weil mein AG keine Teilzeit zulässt und ich so vor dem nächsten Muschu noch mal voll arbeiten muss.
Die Frage zu Urlaub + Elternzeit finde ich schon auch hochinteressant. Es wäre großartig, wenn Du die Antwort hier einstellen könntest!
glg angela.
hätte vielleicht ersta lles lesen sollen
P.S: ganz so theoretisch ist das gar nicht. Da mein AG versucht, Müttern das Lben so schwer wie möglich zu machen, ist es für mich schon interessant, so spät wie möglich wieder zurück zu kehren. Nach den 3 Jahren für's zweite ind, ist mein "Großer" dann aber schon gut 5 1/2 Jahre alt. Bekomme ich dann überhaupt noch das dritte Jahr für ihn? Oder endet die Elternzeit absolut mit dem 6. Geburtstag?
Ich wäre Dir SUUUPER dankbar, wenn Du auch dazu eine Antwort hättest!!!!!!!
glg angela
Noch was interessantes zu Resturlaub u. Elternzeit
jetzt wird es langsam kompliziert, da ich selbst kein Arbeitsrechtler bin. Du hast ja die Möglichkeit, die Elternzeit zu teilen, d.h. 2 Jahre zu nehmen und das 3. Jahr für einen späteren Zeitpunkt aufzuheben. Wenn Du nun diese pauschalen 2 Jahre beantragt hast, wird die MuSchu-Zeit auch eingerechnet, so dass Dein AG richtig gehandelt hat (siehe §16 BErzGG). Das Gesetz sagt, dass Du für die ersten 2 Jahre Elternzeit sofort bei Beantragung erklären mußt, für welche Zeiträume Du Elternzeit beantragst. Mutterschutz und auch eventueller Urlaub im Anschluß an den Mutterschutz und vor der Elternzeit werden auf die 2 Jahre angerechnet. Also fallen diese Zeiträume nur aus der Berechnung heraus, falls Du weniger als 2 Jahre bspw. 1 Jahr oder 1,5 Jahre beantragst.
Das dritte Jahr kannst Du dann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen. Du könntest also nach dem MuSchu die 3 Jahre für Dein 2. Kind nehmen und im Anschluß daran das 3. Jahr für Deinen Großen. Beachte aber bitte, dass dies zustimmungspflichtig von Seiten des Arbeitgebers ist. Am besten stimmst Du das frühzeitig mit ihm ab. Wie hier die Rechtsprechung im Streitfall aussieht, weiss ich allerdings nicht. Alles, was ich gerade geschrieben habe, steht im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), welches Du Dir sicher aus dem Internet ziehen kannst. Ist gar nicht so kompliziert geschrieben u. Du bist dann immer vorbereitet auf die Gespräche mit dem AG.
GLG Jesi
Nochmal ganz ganz herzlichenDank.
Auf alle Fälle bin ich Dir sehr dankbar, die wichtigsten Fragen hast Du jedenfalls schon mal beantwortet. Wenn ich im Gesetz was nicht verstehe, darf ich Dich sicher noch mal anmailen, OK?
gglg angela
Re: Nochmal ganz ganz herzlichenDank.
LG Jesi
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