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hier gehts weiter meine lieben.....

Im Rahmen des "Masterplans Bürokratieabbau" soll eine elektronische Verdienstbescheinigung (JobCard) eingeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass bei der Einkommensbemessung auf einen abgeschlossenen Zeitraum zurückgegriffen wird. Infolgedessen werden künftig für die Berechnung der Erziehungsgeldleistung im ersten Lebensjahr des Kindes die Einkünfte des Weiterarbeitenden im Kalenderjahr vor der Geburt und für das zweite Lebensjahr die Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt zugrunde gelegt. Dies wird für die Familien, Arbeitgeber und die Verwaltung zu einer Verbesserung und Vereinfachung führen, da dann die insbesondere für Personalstellen und Erziehungsgeldstellen aufwendige Prognoseberechnung entfällt und nicht künftig erzieltes Einkommen Grundlage der Berechnung sein wird.
Deshalb werden die Prozentsätze, die zum pauschalisierten Nettoeinkommen führen, abgesenkt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich im Übrigen wie bisher für jedes weitere Kind um einen Betrag, der ab Geburtsjahrgang 2003 bei 3.140 Euro liegt (gegenüber 2.790 Euro in 2002). Ein Ehepaar, das für das zweite Kind Erziehungsgeld beantragt, dürfte demnach z.B. ein Bruttoeinkommen von 44.645 Euro haben, um das Erziehungsgeld zu beziehen. Ein solches Einkommen liegt im oberen Bereich der Einkommensskala, wenn man Familien mit einem Einkommen während der Elternzeit betrachtet.
Das für das Erziehungsgeld maßgebliche Einkommen, das schon bisher um den Pauschbetrag für die Behinderung eines Kindes gemindert wurde, wird jetzt auch um den Pauschbetrag für einen Elternteil mit Behinderung gemindert werden können.
Vollzeitpflegeeltern können künftig Elternzeit nehmen.
Die Übertragung von Elternzeit bei Kindern in kurzer Geburtenfolge wird klarer gefasst. Bereits nach der geltenden Rechtslage können Eltern bis zu einem Jahr der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, mit der Zustimmung des Arbeitgebers übertragen. Diese Übertragung kann auch nach der gegenwärtigen Rechtslage bei kurzen Geburtenfolgen mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen, d.h. ein Teil der in den ersten drei Lebensjahren zustehenden Elternzeit für ein Kind kann für eine spätere Übertragung angespart werden. Unklar war nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut, wann genau ein solches Ansparen vorlag. Mit der Neuregelung wird ausdrücklich klargestellt, dass die Übertragung nicht in Anspruch genommener Elternzeit auch bei kurzen Geburtenfolgen bei jedem der Kinder möglich ist.
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