OT: Rechtsanwältinnen oder RA-Frauen hier?
Wir haben gerade eben erfahren, dass wir beim Autokauf ganz klassisch über's Ohr gehauen wurden! Uns wurde der Wagen als unfallfrei verkauft, aber das ist er gar nicht, was wir jetzt durch einen Zufall von dem Vorbesitzer erfahren haben. Dieser hat den Mercedes-Händler davon unterrichtet und irgendwie ist der Audi bei dem Gebrauchtwagenhändler gelandet, von dem wir ihn gekauft hatten. Dieser hat ihn uns als unfallfrei verkauft und im Kaufvertrag steht: "unfallfrei laut Vorbesitzer"
Nun habe ich ein paar Fragen und wäre total froh, wenn mir hier jemand unkomplizierterweise weiterhelfen würde...
1. Vorbesitzer ist derjenige, der als einziger eingetragen ist und mit dem wir telefoniert hatten und nicht der Mercedes-Händler, der den Wagen an den Gebrauchtwagenhändler verkauft hat, oder? (Von dem Mercedeshändler war bei Kaufabwicklung nicht die Rede gewesen, haben gerade erst davon erfahren, also hat der Verkäufer uns so oder so getäuscht!)
2. Welche Möglichkeiten haben wir, Forderungen an den Verkäufer zu stellen - gibt es außer Rückgabe gegen den bereits gezahlten Kaufpreis, Ausbesserung der Mängel oder Preisminderung noch andere Möglichkeiten?
3. Wie sollten wir jetzt am besten vorgehen?
Das wird mal wieder eine schlaflose Nacht... :o(
Vielen Dank schon einmal!
LG Nuray
...aber ein Rechtsjunkie
die Frage ist, was wollt ihr haben?
Rückgabe gegen Geld ODER Preisminderung?
Allgemein:
Haftet der Verkäufer für Mängel bzw. für arglistige Täuschung bzw. für das nicht Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft (HIER: unfallfrei), so hat der Käufer wahlweise einen Anspruch auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
1) zur Wandlung
"unfallfrei": ist Vertragsbestandteil
rausreden ala hat der Vorbesitzer gesagt kann Euch völlig egal sein, da der Verkäufer Euer Ansprechpartner ist (inwieweit der Verkäufer sich mit dem Vorbesitzer auseinandersetzen will/muss/kann, ist unerheblich).
a) Anfechtung der Willenserklärung (Kauf)wegen arglistiger Täuschung,. § 123 Abs. 1 BGB : Ihr hättet nicht gekauft, wenn er nicht unfallfrei gewesen wäre,
Arglist ist gegeben, weil der Verkäufer anscheinend Bescheid wußte
b)Anfechtungsfrist (Gem. § 123 Abs. 1 BGB) steht dem Getäuschten (Euch) das Recht zur Anfechtung ein Jahr ab Kenntnis der Anfechtungsgrundes zu.
c) Gem. § 142 BGB: der zwischen Euch und dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
d) Rechtswirkung: da der Kaufvertrag von Anfang an nichtig (ungültig, nicht existent) ist, besteht kein Rechtsgrund zur Zahlung, §812 BGB Herausgabeanspruch = Rückzahlung des Kaufpreises .
...fortsetzung folgt.
...der manchmal sehr viel tippert.
Wenn man also, wie dies regelmäßig die Gerichte praktizieren, von einer Restlaufleistung von 100.000 Kilometern ausgeht, beträgt die Nutzungsentschädigung 1 % vom Kaufpreis pro gefahrener 1.000 Kilometer. Der Käufer hingegen kann im Falle der Wandlung die Erstattung seiner Vertragskosten verlangen, zu denen die Aufwendungen für Zulassung und notwendige Reparaturen gehören. Der gezahlte Kaufpreis ist darüber hinaus mit 4 % vom Zeitpunkt der Zahlung an zu verzinsen.
....im Schuldrecht (BGB) bin ich gut, aber in Ansetzung des Verkehrsrecht (Einstufung des Jetztwertes, etcpp) habe ich als Betriebswirtin keinen Plan.
Zu Deinen Fragen:
1) es gelten als Vorbesitzer wer im Fahrzeugbrief steht
2) Schadensersatz wg. fehlender Eigenschaft
3) Eingangsfrage: was wollt ihr haben?,
wenn ihr eine Rechtsschutz habt, am Besten beim Anwalt vorstellig werden, wenn ihr mit dem Verkäufer gut klarkamt- erst das Gespräch suchen, bei der Dekra durchtesten- wegen tatsächlichen "Warenwert" des Autos.
...so, dass war es von mir.
lg, ines
lg, ines
Re: ...der manchmal sehr viel tippert.
ist das der kleine BGB-Schein oder schon der große???
Alle Achtung!
LG
Britta
Re: der nächste Liebhaber der Juristerei...
buv:
Schönen Tach an alle!!
ggglG My
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