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Wusstet Ihr's: Kinderzuschlag b. gering. Einkommen

Hallo Ihr Lieben,
bei einer Recherche im Interent bin ich zufällig auf die Information gestoßen, dass es für einkommensschwache Familien zusätzlich zum Erziehungsgeld einen Kinderzuschlag geben kann (unabhängig vom Erziehungsgeld oder Wohngeld). Genaues zu finden auf der Seite des Bundesministeriums für Familie etc. (bmfsfj). Falls es jemanden betreffen könnte, so sieht das aus:
"Kinderzuschlag
Es ist ein wichtiges familienpolitisches Anliegen, Situationen vorzubeugen, in denen Familien allein wegen ihrer Kinder auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005, bei der zu erwarten ist, dass weitere Kinder und deren Familien aus der Arbeitslosenhilfe in die neue Leistung ''Arbeitslosengeld II'' wechseln.
Deshalb wurde mit dem Vieren Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I, S. 2954) - dort Art. 46 - ebenfalls zum 1. Januar 2005 ein Kinderzuschlag eingeführt. Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten (heute: ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt).
* Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 18-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die beidem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen.
* Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren nach dem ALG II zu errechnenden Mindestbedarf sicherstellen zu können (untere Einkommensgrenze).Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt (obere Einkommensgrenze = untere Einkommensgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag).Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn auch bei seiner Zahlung ein Anspruch auf ALG II nicht ausgeschlossen wäre, d.h. wenn der ALG II-Bedarf nicht in voller Höhe abgedeckt würde.
* Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen.
* Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei z.B. auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen.
* Um einen Erwerbsanreiz zu bieten, wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, nur zu 70 % angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet, weil es insoweit eines Erwerbsanreizes nicht bedarf. Bei unterschiedlichen Einkünften (Erwerbseinkommen und Transfers) wird das Erwerbseinkommen privilegiert, d.h. es wird primär der Zone oberhalb der Mindestbedarfsgrenze, in der nur eine teilweise Anrechnung erfolgt, zugerechnet.
* Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen.
* Die Zahlung des Kinderzuschlags ist auf 36 Monate begrenzt. Diese Begrenzung soll in erster Linie Mitnahmeeffekte verhindern.
* Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung. Deshalb wird er folgerichtig im Bundeskindergeldgesetz verankert und von den Familienkassen ausgezahlt."
Liebe Grüße
Tini
Bisherige Antworten

Re: Wusstet Ihr`s: Kinderzuschlag b. gering. Einkommen

Ja ich wusste das.
Jedoch fallen Studenten wie immer raus...
LG Jessi

Re: Wusstet Ihr`s: Kinderzuschlag b. gering. Einkommen

Hallo Tini,
danke erstmal für die Info. Könnten wir gut gebrauchen. Und das gibt es dann ab Januar 2005, hab ich das richtig verstanden?
LG Sandra

Re: Wusstet Ihr`s: Kinderzuschlag b. gering. Einko

Hallo Sandra, ja, so steht es da. Ich vermute, dass der Antragswust ähnlich sein dürfte wie für Erziehungsgeld. Viel Erfolg! Liebe Grüße, Tini
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