Teilzeitarbeit und Elternzeit...
Eines ist mir bezüglich Teilzeitarbeit und Elternzeit noch nicht klar:
Hat man nur während der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitarbeit (quasi zum "dazuverdienen")?
Oder hat man auch nach Ablauf des Erziehungsurlaubes einen Anspruch auf eine Teilzeit-Stelle (wenn man vorher Vollzeit gearbeitet hat)?
Kann mir das mal jemand erklären?
GLG, Zazu (11+2)
Re: Teilzeitarbeit und Elternzeit...
Du hast beides!
Wenn Du während der Elternzeit einen Teilzeitarbeitsvertag haben willst, steht er Dir zu! Allerdings nur, wenn Du es auch sofort mitteilst, wenn Du Elternzeit beantragst. Wenn Dein AG eine Vertretung eingestellt hat, wäre es ja auch unfair, wenn Du Dir dann wieder überlegen würdest, doch zu arbeiten.
Nach dem Erziehungsurlaub kannst Du dann wieder vollzeit arbeiten, oder Du kannst eine Teilzeit-Stelle beantragen.
LG Juhindra
P.S. Falls Du noch Fragen hast: Frag!
Re: Teilzeitarbeit und Elternzeit...
Danke für die schnelle Antwort!
Ich muss aber doch nochmal nachfragen:
Habe ich nach dem Erziehungsurlaub einen Rechtsanspruch auf die Teilzeitstelle? (Wenn ja, wo steht das?) Oder kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen. So nach dem Motto: Wir haben keine Teilzeit-Stelle frei - entweder gehen Sie wieder an Ihren alten Platz (bei uns üblich) oder sie kündigen!
Ich weiss, ich hab noch viel Zeit aber trotzdem mach ich mir deswegen schon Gedanken...
LG Zazu
Re: Teilzeitarbeit und Elternzeit...
es gibt seit 2 (?) Jahren ein neues Teilzeitarbeitsgesetz. Nach dem Erziehungsurlaub gilt dieses dann für Dich. Wenn Dein Betrieb nicht zu klein ist (entweder mehr als 5 oder mehr als 20 Beschäftigte, weiß die genaue Zahl nicht mehr), dann kannst Du eine Reduzierung Deiner Arbeitszeit beantragen. Das muss man 3 Monate vorher beantragen, kann aber sein, dass für nach dem Erziehungsurlaub eine andere Frist gilt.
Lieben Gruß
Juhindra
Re: Teilzeitarbeit und Elternzeit...
Dann werde ich mich darüber mal schlau machen ;-).
Vielen lieben Dank!
LG Zazu
Re: Teilzeitarbeit und Elternzeit...
Danke,
rachel
Re: Teilzeitarbeit und Elternzeit...
ich glaube, man hat nur einen Anspruch bis zu einer bestimmten Stundenzahl. Wenn Dein AG sagt, 10h sind zuwenig, wird er vermutlich ablehnen können. Ich meine, die Grenze liegt bei 15-20 Stunden, allerdings kenne ich mich damit nicht so wirklich aus.
GGf. könnte ich mir aber vorstellen, dass Du trotzdem einen Anspruch hast, da Du ja schon auf 10h Basis arbeitest, aber dafür musst Du wohl einen Anwalt befragen.
Lieben Gruß
Juhindra
Re: Teilzeitarbeit und Elternzeit...
ich möchte jetzt nichts falsches sagen und ich weiß auch nicht, wo es nachgelesen werden kann, aber das mit dem teilzeitanspruch während der elternzeit stimmt so nicht ganz. du hast mittlerweile die möglichkeit während der elternzeit zu arbeiten, aber du hast keinen anspruch darauf. den hast du nur, wenn du die elternzeit beendest und dann ganz normal deine teilzeitstelle antrittst. teilzeit während der elternzeit ist etwas freiwilliges vom arbeitgeber. wenn er jemanden braucht, der mehr als 10 std. arbeitet, du es aber nicht kannst, kann er deine teilzeit beenden und sich jemand anderen suchen.
hoffe, ich konnte weiterhelfen.
snowy 11+3
Re: Teilzeitarbeit und Elternzeit...
D.h. wenn man sagt, man will die nächsten 2 Jahre in Elternzeit gehen, dann verfällt der Anspruch. Wenn man aber sagt, man will nach der Geburt 2 Jahre Elternzeit nehmen und dabei 20 Stunden arbeiten, dann hat man einen Anspruch darauf. Wenn man erst 1/2 Jahr gar nicht arbeiten will, dann aber 20 Stunden, dann wird es schwierig. Das sollte man sofort mit der Elternzeit beantragen, dann geht das.
So stand das zumindest in der Broschüre, die wir uns vom Bundesfamilienminitserium (?) haben zuschicken lassen. Könnt ihr Euch ja auch mal zuschicken lassen, die sind kostenlos.
LG Juhindra
Noch mal ein Zitat von einer Internetseite
Eltern haben ab dem 1.1.2001 unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit.
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit:
Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (Auszubildende nicht mitgerechnet, § 23 Abs.1 S.3 KSchG gilt entsprechend).
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
@ Rachel (Saudirndl)
Dort steht: "Wer schon vor der Elternzeit lediglich 30 Wochenstunden oder weniger gearbeitet hat, kann während der Elternzeit diese Arbeitszeit beibehalten. Dann bedarf es einer Zustimmung seines Arbeitgebers nicht."
Vielleicht gilt das auch für Dich.
Re: § 15 Abs. 7 BErzGG
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Re: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Wenn dein Arbeitgeber hingegen tarifgebunden ist, sprich ohne Einschränkung der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) oder Manteltarifvertrag für Arbeiter/Innen (MTArb) auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse angewandt werden, dann besteht hingegen ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, wenn man nachweislich ein Kind unter 18 Jahren in häuslicher Pflege hat!!!!!
LG Lacrima
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