Nachbar motzt: spielende Kinder = Lärm???
Die direkt neben uns wohnenden Nachbarn haben sich noch nie beschwert, im Gegenteil, wir haben sogar schon mal nachgefragt, sie sagten, das mache nichts aus.
Kinder SPIELEN halt mal.
Vor allem nach zwanzig Uhr sei der LÄRM bei uns besonders lästig (meine Kinder gehen um 19.30 Uhr ins Bett, wenn am nächsten Tag Schule ist)
An den Wochenenden sind wir NICHT OFT daheim, und die paar mal, die man heuer draussen sein konnte, kann man an einer Hand abzählen. Und selbst da war es nicht übermäßig laut.
Gibt es für diesen Fall eigentlich irgendwelche Richtlinien??
Ich denke, bis 22.00 Uhr kann doch keiner was sagen, oder???
LG anabel, die für das nächste Wochenende gleich mal ein lautes Fest *ggg* planen wird
Re: Nachbar motzt: spielende Kinder = Lärm???
wir haben nun seit kurzem ja auch so piiiingelige nachbarn gekriegt (die bohrer vom lezten jahr *g*). selbst keine kinder, dafür aber 6 kannickel mit 3x3 m zwinger im garten und einem hund als babyersatz *lol*. mittlerweile haben sie bambusdingens um den zaun rumgemacht, da meine tierglotzenden schreihälse ihn belästigt haben *lolololol*
nach unserem etwas turbulenten erfahrungszusatz von heute haben mein schatz und ich beschlossen, so bald wie möglich einmal samstags abends 4 wilde jungs zusätzlich zu unseren quälgeistern auf unsere rutschen loszulassen *gggundfreu*
bin mal gespannt ob der dann daraufhin nicht doch lieber holzpalissaden mit eierverpackungsdämmung an seinen zaun ranmacht, dämmt doch ein bisschen mehr als bambus *g*
mach dir nix draus, bis 22 uhr dürft ihr ruhig kräftig lärmen :o)
links rein, rechts raus
*pffffftt, durchzug im haus ;o)
lg, deborah
Re: Nachbar motzt: spielende Kinder = Lärm???
vlG Susanne
Re: Nachbar motzt: spielende Kinder = Lärm???
Re: Nachbar motzt: spielende Kinder = Lärm???
vlG Susanne
1. Kinderlärm:
Der behauptete Kinderlärm kann, bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht als unzumutbare Lärmbelästigung angesehen werden. Kinder als solche sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden wie von allen Mietern. ' Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art (z. B. Schlagen mit Gegenständen) über und enden bei bewußten kleineren Störungen, d. h. Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse sind hinzunehmen. Das alles ist sowohl vom Vermieter als auch von der Gemeinschaft der Mieter zu tolerieren, soweit es nicht die Grenzen des, in dem jeweiligen Lebensalter, üblichen überschreitet, d. h. wenn die durch die Kinder verursachten Störungen sich bei vernünftiger Betrachtungsweise als Folge typischen, altersbedingten und sozialadäquaten Verhaltens darstellen (Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 5. Aufl., S. 223). Hier ist von den Nachbarn bzw. Mitbewohnern erhöhte Toleranz gegenüber Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens zu fordern. Auch wenn der durch Kinder verursachte Lärm als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und der Wohngemeinschaft regelmäßig zumutbar (BGH, MDR 93, 541 ff., NJW 93, 1656 ff.). Diese geforderte erhöhte Toleranz gegenüber Kinderlärm findet dort ihre Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist, wo den Eltern eine schuldhafte Pflichtverletzung bzw. eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Zeugen P. monieren in ihren zahlreichen Beschwerdebriefen lautes Auftrampeln bzw. Herumrennen des Kindes L., insbesondere vor dem Schlafengehen, spielen mittels Laufgestell, sowie Verursachung von Lärm im Treppenflur durch Geschrei, Blubbern und Weinen. Bei all diesen aufgezählten Verhaltensweisen handelt es sich um den üblichen und normalen Ausdruck eines natürlichen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdranges von Kleinkindern, im Alter der betreffenden Kinder der Beklagten. Wenn Eltern einem solchen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdrang nicht Einhalt gebieten, kann ihnen dies nicht als schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden.
Die Aufzählung der Zeugen P. enthält ganz überwiegend die Beschreibung von Geräuschentwicklungen, die zwar für die anderen Mietparteien belästigend wirken können, die jedoch als Ausdruck kleinkindlichen Verhaltens hinzunehmen sind. Den Beklagten kann hier demzufolge eine Verletzung ihrer Einwirkungspflicht nicht angelastet werden. Beispielhaft sei hier allein der von dem Zeugen P. in seinem Schreiben vom 28.04.1999 aufgeführte Vorfall vom 21.04.1999, 12.22 Uhr - 12.31 Uhr, erwähnt, wonach im Treppenflur eine lautstarke Diskussion zwischen der Beklagten zu 1) und dem 4jährigen Sohn L. stattfand, weil dieser seine Schuhe nicht anziehen wollte. Hierbei handelt es sich um einen Vorfall, der nicht auf eine fehlerhafte Einwirkung der Eltern oder etwa auf mangelnder Erziehung beruht, sondern dieses Ereignis macht deutlich, dass Kleinkinder einen eigenen Willen haben, den die Eltern nicht unter allen Umständen brechen sollten, auch wenn Lärm verursacht wird.
Die Kammer weist darüberhinaus jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Situation rechtlich anders zu beurteilen ist bei Verhaltensweisen von Kindern, die diese in störender Weise in der Wohnung entwickeln, bei denen die Eltern die Möglichkeit haben, den Kindern auch innerhalb der Wohnung Alternativen zu bieten, ohne dass die Kinder dadurch in ihrem Spiel- und Bewegungstrieb behindert werden. Das ist etwa der Fall, wenn die Kinder über das bloße Spiel hinaus Handlungen vornehmen, die die Nachbarn belästigen, ohne dass dafür aufgrund des Spiels eine zwingende Notwendigkeit bestünde. So ist es beispielsweise zumutbar für Eltern zu unterbinden, dass die Kinder von Stühlen springen oder Mobiliar umwerfen. Ein solches Verhalten liegt jedoch wie oben dargelegt hier nicht zur Entscheidung vor.
Die Kammer geht davon aus, dass der die anderen Mietparteien störende Lärm zumindest gedämmt werden könnte, wenn sich in der Wohnung der Beklagten Teppichboden befinden würde. Ein Mieter hat jedoch gegen einen im gleichen Haus wohnenden anderen Mieter keinen Anspruch auf lärmdämmende Maßnahmen, wie z. B. Verlegung eines Teppichbodens, wenn er sich wegen der Hellhörigkeit des Hauses durch Geräusche normaler Wohnnutzung, um die es hier vorliegend geht, gestört, fühlt (OLG Düsseldorf WM 97, 221 ff.).
Danke Susanne, sehr interessant! LG Tini
Re: Nachbar motzt: spielende Kinder = Lärm???
man tatsächlich den kindern über dem glaub ich 4
lebensjahr oder so sagen muss leiser zu sein, denn
das wäre dann nicht okay. woher die das haben weiss
ich allerdings nicht. ich selbst finde laute kinder fein,
denn die haben wenigstens was zu lachen und viel
spass.
wenn du magst schau ich mal bei meiner nächsten
sitzung auf dem hexenthron (WC) nach, denn da liegen
diese heftchen gepunkert ;o)))
da war was mit gesetz aber sicher bin ich mir nicht.
grundsätzlich darf man bis 22 uhr laut sein. aber zum
beispiel müssen die kinder ab einem gewissen alter
dir gesetzlich verankerte mittagsruhe leise verbringen.
leider, leider.
die welt gehört in kinderhände, sie berechnen nicht
was sie tun....lalalala....KINDER AN DIE MACHT (
GRÖNI )
gute nacht
GGLG mara, die dem nachbarn gleich mal oropax
schicken würde, dann hört er nix mehr. vielleicht ist er
ja auf kinder allergisch ??? sind ja viele, dessen kinder
schon aus den kleinen schuhen raus sind. vergessen
auch oft, daß sie selbst kinder waren bzw. durften keine
sein ..........
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