Betrug beim Kinderwagenkauf. Was würdet ihr tun??
uns ist was passiert, das ich so unverantwortlich finde und mich so aufregt, dass ich euch das schreiben muss. Die Geschichte ist etwas komplizierter, ich kürze sie daher ab. Ich habe mir im Internet gebraucht einen Kinderwagen gekauft. Meine Mutti hat ihn für mich abgeholt und bezahlt :-) Der Wagen sah aus wie neu (die Verkäuferin sagte, er wäre höchstens zweimal gefahren worden) und er war superschön. Als wir aber, weil ein Kind das drin saß Wasser über den Bauchbügel geleert hat, den Bezug des Bauchbügels abnahmen, sahen wir, dass der Bauchbügel gebrochen war! Er war nur mit einem Strick zusammengebunden!!! Zum Glück ist weder unserer Tochter noch dem anderen Kind was passiert. Ich will mir nicht ausdenken, was da hätte passieren können. Ich bin sooo wütend und sauer und weiß jetzt gar nicht wie ich reagieren soll. Ich möchte die Verkäuferin zur Rede stellen, weiß aber nicht wie ich es richtig anstelle. Wie kann man so einen Buggy verkaufen, wenn man weiß, dass jederzeit was schlimmes damit passieren kann? Was würdet denn ihr tun? Wenn ich die Email-Adresse rausbekomme (ich habe alles gelöscht, meine Mutti durchsucht grad ihren PC.)dachte ich, ich schicke der Verkäuferin ein Bild des durchgebrochenen Teils und frage sie ob sie noch ruhig schlafen kann. Oder soll ich ihr mit einer Anzeige wegen Betrugs drohen? Sie hat selbst Kinder, es ist unglaublich.
Liebe Grüße von einer stinkwütenden Katja
Re: Betrug beim Kinderwagenkauf. Was würdet ihr tun??
ich wäre auch stinkwütend und würde der Verkäuferin gründlich die Meinung sagen und ebay das ganze melden.
Den Bügel kann man vielleicht schweißen oder wenn es ein Markenkinderwagen ist, als Ersatzteil bestellen (vielleicht möchte sich die Dame ja gütlich einigen und bezahlt die Reparatur).
LG Sofie
Re: Betrug beim Kinderwagenkauf. Was würdet ihr tun??
es war nicht über Ebay :-( Sonst hätte ich ja eine Handhabe (negative Bewertung, Ebay den Betrug melden etc.)Ich hatte in einer Online-Babyflohmarktseite inseriert, dass ich einen Buggy suche und darauf hatte sich die "Dame" gemeldet...Als Ersatzteil kann man das Teil zum Glück bestellen.
Liebe Grüße von Katja
Re: Betrug beim Kinderwagenkauf. Was würdet ihr tun??
nach der aktuellen Rechtslage muss man auch als Privatverkäufer Mängel vor dem Kauf korrekt angeben. Ich würde die Verkäuferin darauf hinweisen und ihr die Möglichkeit geben, den defekten Bügel neu zu beschaffen oder aber sie um die Kostenübernahme des Ersatzteiles zu bitten.
Sollte die Verkäuferin uneinsichtig sein, würde ich ihr freundlich die entsprechenden Paragraphen des BGB unter die Nase halten und sie fragen, ob sie es wirklich zu einer Strafanzeige kommen lassen will.
Meiner Erfahrung nach sind die meisten Menschen doch eher entgegenkommend, wenn sie bemerken, dass man entdeckt hat, dass sie Mist gebaut haben.
LG und viel Glück, Viola
Aus: (3x w) internetrecht-rostock.de/gewaehrleistung (punkt htm)
?Grundsätzlich ist bei einem Kaufvertrag die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben.
Was ein Sachmangel ist definiert sich aus § 434 BGB:
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Die Gewährleistungszeit beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Sache.
Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB kann er die Gewährleistung nicht grundsätzlich ausschließen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann ein Sachmangel eigentlich vorliegt. Wesentlich ist hier § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem es heißt: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat."
Der Gefahrübergang ist dann gegeben, wenn der Kunde, d.h., der Käufer, den Gegenstand tatsächlich erhält. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wie sie im Angebot angegeben ist. Ist ein Gegenstand somit als beschädigt oder defekt angeboten worden, ist dies die vereinbarte Beschaffenheit und der Kunde kann selbstverständlich keinen funktionierenden Gegenstand verlangen.
Auch die Tatsache, dass gebrauchte Gegenstände Gebrauchsspuren haben können, dürfte keinen Mangel darstellen. Soweit jedoch auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder das Gerät nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, darf der Kunde somit ein funktionierendes und im weitesten Sinne mangelfreies Gerät erwarten.
Grundsätzlich ist bei privaten Verkäufen ein Verkauf unter Ausschluß der Gewährleistung möglich. Dies gilt jedoch gemäß § 444 BGB dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. Hierbei kann grundsätzlich jeder Sach- oder Rechtsmangel betroffen sein und die Haftung entsprechend ausgeschlossen werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete und bestimmte Angabe des Mangels. Dem Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich. Wenn also aus einer Produktbeschreibung zu entnehmen ist, dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist, darf der Käufer davon ausgehen, dass er ihm auch als funktionierend verkauft und übergeben wird.
Passiert dies nicht, ist der Haftungsausschluß für die Gewährleistung unwirksam und der Käufer kann entsprechende Rechte geltend machen.?
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