Anspruch auf VOLLEN Jahresurlaub!
nachdem hier in den letzten Tagen immer wieder mal das Thema Urlaubsanspruch diskutiert wurde, war ich etwas verunsichert und habe heute meinen Chef gefragt:
Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung bestätigte er mir, dass ich Anspruch auf meinen VOLLEN Jahresurlaub habe, da mein ET in die zweite Jahreshälfte fällt! Dass ich direkt im Anschluss an die MuSchu-Frist in Elternzeit gehe, habe mit der Berechnung nichts zu tun. Die Regelung "1 Zwölftel vom Jahresurlaub pro Beschäftigungsmonat = Anwesenheit" gelte NUR für die Berechnung des Anspruchs während der Elternzeit!!! Bei der Berechnung des mir jetzt zustehenden Urlaubs gelte das MuSchu-Gesetz in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz.
Also, ich bin erleichtert, denn nun kann ich noch ganze 8 Tage eher aufhören!!
Gruß, Tan
Re: Anspruch auf VOLLEN Jahresurlaub!
"Die Regelung "1 Zwölftel vom Jahresurlaub pro Beschäftigungsmonat = Anwesenheit" gelte NUR für die Berechnung des Anspruchs während der Elternzeit!!!"
Während der Elternzeit hat man doch überhaupt keinen Anspruch auf Urlaub. Diesen Abschnitt bei Dir verstehe ich nicht. Kannst Du das erläutern?
LG
Susan
Re: Anspruch auf VOLLEN Jahresurlaub!
wÄRE sehr nett denn mein Chef sträubt sich sehr gegen diese Sache.
LG SANDY
Re: Anspruch auf VOLLEN Jahresurlaub!
ich finde im Internet leider auch nur die Version, die die meisten kennen. Also anteiliger Urlaub. Zu DIESER Regelung finde ich gar nichts!
Ich glaube das auch bis jetzt nicht. Kann ja auch keiner einen genauen Paragraphen dazu nennen.
Aber das mir das keine Ruhe läßt: Habe einen Bekannten, der ist Dr. jur für Arbeitsrecht in einer riesigen Kanzlei in Frankfurt. Den frage ich jetzt mal.
LG
Susan
Re: Anspruch auf VOLLEN Jahresurlaub!
es kommt ganz darauf an, bei welchem Arbeitgeber du beschäftigt bist. Ich bin z.B. Beamtin, für mich gilt daher die Urlaubsverordnung und dort ist (leider) genau festgelegt, dass für jeden vollen Monat Elternzeit 1/12 des Jahresurlaubs abgezogen wird.
Ähnliches steht auch im Bundesangestellten-Tarifvertrag, wobei dieser nicht direkt auf Elternzeit abstellt, sondern auf unbezahlten Urlaub. Das ist schon eher Auslegungssache, wird aber eigentlich immer analog zum Beamtenrecht angewandt, also auch Zwölftelung.
Wenn dein Arbeitgeber kein öffentlicher Dienst ist und auch sonst in keiner Weise den BAT anwendet, dann gilt tatsächlich "nur" das Bundesurlaubsgesetz plus eventuell existierende innerbetriebliche Vereinbarungen.
Das Bundesurlaubsgesetz trifft keine gesonderte Regelung bezüglich Elternzeit oder nicht Elternzeit. Es regelt tatsächlich nur den Tatbestand des "Ausscheidens aus einem Beschäftigungsverhältnis", ohne hierbei zwischen Kündigung, unbezahltem Urlaub oder Renteneintritt zu unterscheiden. Maßgeblich ist dort tatsächlich nur der Ereignisbeginn, also ob erste oder zweite Jahreshälfte.
Insofern ist es tatsächlich möglich, dass in deinem Fall so entschieden worden ist.
Das Bundesurlaubsgesetz (manchmal auch Mindesturlaubsgesetz genannt) findet man übrigens auch im Internet. Der maßgebliche Paragraph trägt die Überschrift "Teilurlaub"!
LG Lacrima
Sorry, war für Tan, nicht für Susan o.T.
Re: Anspruch auf VOLLEN Jahresurlaub!
... und genau das ist bei uns der Fall: bin weder Beamtin, noch Angestellte im öffentl. Dienst, wir sind keinem Tarifverbund angeschlossen und auch keiner Gewerkschaft. Damit war es in meinem Fall wohl wirklich Auslegungssache.
LG Tan
Re: Anspruch auf VOLLEN Jahresurlaub!
er hat mir das so erklärt, dass - wenn meine Elternzeit z.B. im März 2004 endet und ich danach wieder Vollzeit arbeiten komme - mir 3 x 1/12 von meinem eigentlichen Jahresurlaub abgezogen werden. Ebenso gelte das für die - wohl eher theoretische - Möglichkeit, dass man nach Ablauf der MuSchu-Frist direkt arbeiten geht und dann vielleicht zwei Monate später erst in Elternzeit geht (was wohl kaum eine/r macht;-)...)
Wie schon gesagt: das MuSchu-Gesetz greife hier in das Bundesurlaubsgesetz...
Mein Chef hat übrigens nicht nur den Anwalt, sondern wohl auch beim Amt für Arbeitsschutz nachgefragt.
Zugegeben, das ist echt alles kompliziert - und vielleicht auch "Auslegungssache". Bei mir jedenfalls ist es nun - zu meinen Gunsten - geregelt worden.
LG, Tan
Hier: § 17 MuSchG - Erholungsurlaub
Das mutterschutzr. Beschaftigungsverbot ist der Mutterschutz, der Erziehungsurlaub ist freiwillig!!!
Findet man auf der HP des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
GGLG Tascha 16+1
Re: und noch ein bissel Verwirrung stiften *g*
Aber... wie überall greift das Gesetz nur dann ein, wenn man per betrieblicher Übung bzw. Tarif schlechter gestellt wäre, als das Gesetz vorsieht... großzügige Arbeitgeber erwünscht! ;o)
lG, My 29+0
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