Suchen Menü

"Mutterschutzverlängerung" wenn vor dem ET ???

Hallochen,
ich hab vor einigen tagen hier einen Beitrag gelesen, dass der Mutterschutz sich durch eine Geburt vor dem ET (aber keine frühgeburt) nach hinten verlängert. Also praktisch, wenn das Kind 2 Wochen zu früh kommt, dann hat man ja nicht 6 wochen, sondern nur 4 wochen vor der geburt den Mutterschutz. Bleiben die acht Wochen nach der geburt trotzdem bei den 8 Wochen oder werden die 2 zufrüh-geborenen Wochen dann rangehängt, so dass man immer auf 14 Wochen insgegsamt kommt?
Hoffe, ihr könnt mir helfen!!!
GLG Ilka
Bisherige Antworten

Re: "Mutterschutzverlängerung" wenn vor dem ET ???

Hallo Ilka! Nach neuestem Stand ist es so, dass die Zeit des Mutterschutzes, die nicht vor der Geburt in Anspruch genommen werden kann, hinten angehängt wird. Nachzulesen meines Erachtens im MuschuGesetz. LG Antje

hier der entsprechende Gesetzestext

§ 6 MuSchG
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten UND SONSTIGEN VORZEITIGEN ENTBINDUNGEN verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit den in Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
(Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.6.2002)
LG Lacrima

Re: "Mutterschutzverlängerung" wenn vor dem ET ???

Du hast immer mindestens die 14 Wochen. Wenn das Kind später kommt gilt das gleiche allerdings nicht auch andersherum. Dann bleibt es bei 8 Wochen nach dem ET.
LG *maus*
Meistgelesen auf 9monate.de
Rat und Hilfe zur Bedienung
Übersicht aller Foren

Mit der Teilnahme an unseren interaktiven Gewinnspielen sicherst du dir hochwertige Preise für dich und deine Liebsten!

Jetzt gewinnen