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wegen teilzeit...

Mit der Neuregelung des § 15 BEerzGG will der Gesetzgeber die Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub stärken. Damit soll insbesondere der Wiedereinstieg der Teilzeitkräfte und der Frauen in dem Beruf stärker als bisher gefördert werden.
Aus diesem Grunde bestimmt § BEerzGG, daß auch während des Erziehungsurlaubes beide Elternteile bis zu 30 Wochenstunden weiterarbeiten können.
Dies bedeutet, daß im Ergebnis jeder Elternteil bis zu 30 Stunden Teilzeitarbeiten kann, auch wenn beide Elternteile Erziehungsurlaub beantragt haben. Damit soll die wirtschaftliche Basis des Erziehungsurlaubes und der gemeinsamen Betreuung der Kinder sichergestellt werden.
Die Obergrenze von 30 Wochenarbeitsstunden ist allerdings zwingend. Sofern diese Obergrenze überschritten werden soll, ist jedenfalls immer die Zustimmung des betroffenen Arbeitgebers erforderlich.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 4 - Abs. 7 BEerzGG einen Anspruch auf Teilzeitarbeit der Erziehungsurlauber geregelt.
Dieser Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gilt jedoch in erster Linie für eine Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber. Dafür sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Teilzeit bei einem fremden Arbeitgeber nicht ausgeschlossen.
LG Annie
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