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Wie lange Kindersitz - hier die Antwort des Gesetz

gebers. Ich dachte, vielleicht interessiert Euch das auch.
Viele Grüße
Kerstin
Zum 16.05.2006 wurde das Gesetz geändert bzw. angepasst. Was ist neu?
Der § 21 (Personenbeförderung) wurde neu gefasst
Absatz 1, (Satz1)
Es dürfen nicht mehr Personen im Kraftfahrzeug befördert werden als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.
(Satz 2) Abweichend hiervon dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.
Von dieser Änderung betroffen wären auch kinderreiche Familien. Sie können bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung von dieser Vorschrift beantragen.
Abs. 1a
Nach wie vor dürfen Kinder bis zum vollendeten 12 Lebensjahr, wenn sie kleiner als 150 cm sind, nur in einem geeigneten Kinderrückhaltesystem mitgenommen werden
(Ausnahme sind Kraftomnibussen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse)
Besteht wegen der korrekten Sicherung von zwei Kindern in Kinderrückhaltesystemen hinten nicht mehr die Möglichkeit, ein drittes Kind ebenfalls mit einer Kinderrückhalteeinrichtung zu sichern, so darf dieses Kind (über 3 Jahre) auch mit dem normalen Fahrzeuggurt (also ohne Kindersitz) gesichert werden. Nicht erlaubt wäre, komplett auf jegliche Sicherung zu verzichten.
Hinweis für die Praxis:
Muss aufgrund fehlenden Platzes im Fahrzeug auf die Sicherung eines Kindes im geeigneten System verzichtet werden, so sollte immer das größte und schwerste Kind nur mit dem Fahrzeuggurt gesichert werden..
Abs. 1b
Für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gilt ein absolutes Beförderungsverbot, wenn für die Verwendung eines geeigneten Kinderrückhaltesystem keine Möglichkeit besteht (z.B. wegen fehlender Gurte in alten Fahrzeugen)
Ältere Kinder bis zu einer Körpergröße von 150 cm dürfen in diesen Fällen nur auf dem Rücksitz mitgenommen werden.
Verfügt das Fahrzeug (z.B. altes Cabriolet) nicht über hintere Sitze, besteht somit ebenfalls ein Beförderungsverbot.
Kinderrückhaltesysteme, die noch nach ECE 44-02 oder sogar 44-01 zugelassen sind, dürfen ab dem 8. April 2008 nicht mehr benutzt werden.
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2. Wie lange muss überhaupt ein Kindersitz benutzt werden?
Auszug aus § 21, Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die für das Kind geeignet sind. Dies gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.
Anmerkung: Das 12 Lebensjahr wird am 12.Geburtstag vollendet. Das Kind muss also entweder 12 Jahre alt sein oder 150 cm groß. Ist eines dieser beiden Kriterien erreicht, muss kein Kindersitz mehr benutzt werden. Im Einzelfall ist es jedoch unbedingt zu empfehlen, dass ältere Kinder noch eine Sitzerhöhung benutzen, wenn nur dadurch ein ordnungsgemäßer Gurtverlauf erreicht werden kann.
Ob ein Kindersitz geeignet ist, ergibt sich aus der ECE Zulassung.
Für welche Fahrzeuge Gurte vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 35a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Der Wortlaut der hier angeführten Verordnungen / Gesetze ist unter http://www.verkehrsportal.de/gesetze/gesetze.php nachzulesen.
Bisherige Antworten

danke für die Info... LG

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