Darf ein Arbeitgeber
Ich meine ohne ein Wort darüber zu verlieren!
Mein Mann dreht grad am Rad deswegen!:O/
LG Schnegge
Nein!
LG Conny
Und nu?
Ich find das ja auch voll gemein, hab ihm aber grad gesagt, er soll runterkommen, sich nicht so aufregen!!
Tja morgen bekommt er den Lohnzettel den hat er noch nicht gesehen.
Das Krasse an dem ganzen ist, das meinen Mann "mündlich" ein Bonus zusätzlich versprochen wurden....
Und das macht seine Stimmung jetzt noch schlimmer...
Danke Dir
und LG Schnegge
PS: Gehts euch gut?
Re: Und nu?
Aber ob es Sinn macht, deshalb Streit anzufangen?!?!
Wenn er einen Betriebsrat hat, an den wenden, wenn er eine Gewerkschaft hat, dann an diese.
Ich guck mal noch mal, ob ich was dazu finde. Gleich ist aber mein Akku alle, könnte morgen werden.
Uns geht's juut, nur die Stunden am Tag sind irgendwie zu wenig *g*
Bei euch ist auch bißchen ruhiger, oder? *hoff*
GLG Conny
Ich guck mal ins Arbeitsgesetztbuch oder wie das
Moment büdde!
GLG Anni
Re: Ich guck mal ins Arbeitsgesetztbuch oder wie d
Re: Ich guck mal ins Arbeitsgesetztbuch oder wie d
Ja hat schon drei Jahre lang bekommen!
Ne Sauerei ist das ja schon, auch wenns nicht sooooooooooooo viel geld war....aber da labbert der noch von nem Extrabonus und jetzt das....hauptsache die "großen" haben ihren Hals voll!
LG Schnegge deren Mann sich eignetlich den A.......... aufgerissen hat
Re: Ich guck mal ins Arbeitsgesetztbuch oder wie d
GLG Anni
Genau: Guckst Du hier:
dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag. In den meisten Fällen wird dort eine evtl. Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines 13. Monatsgehaltes oder eines Weihnachtsgeldes vereinbart.
Häufig ergibt sich diese Verpflichtung auch aus einem Tarifvertrag, der dann Gegenstand eines Arbeitsvertrages ist. Hier ist die Zahlung eines 13. Gehaltes dann während der Tarifverhandlungen vereinbart worden.
Weihnachtsgratifikationen können auch in Betriebsvereinbarungen festgelegt sein. Dies sind Vereinbarungen, die zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat getroffen werden und dann generell für alle Arbeitsverhältnisse Gültigkeit haben.
Sehr häufig sind Weihnachtsgeldzahlungen nicht ausdrücklich vereinbart. Es ist dann häufig nur betriebliche Übung, dass eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird. Von einer "betrieblichen Übung" kann dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt hat. Dann kann er im 4. Jahr nicht einfach die Zahlung verweigern. Der Arbeitnehmer hat dann vielmehr einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung.
Das kann der Arbeitgeber vermeiden, indem er den Arbeitnehmer bei jeder Weihnachtsgeldzahlung schriftlich darüber informiert, dass die Zahlung von Weihnachtsgeld freiwillig erfolgt und es sich um eine jederzeit widerrufbare Leistung handelt. Ein solcher Vorbehalt kann nicht durch Aushang oder Veröffentlichung in der Betriebszeitung erklärt werden. Er muss vielmehr jedem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erfolgen. Er muss entweder vor oder zusammen mit dem Eingang des Weihnachtsgeldes erklärt werden.
Re: Genau: Guckst Du hier:
Fallgruppe 2: keine Regelung vorhanden
Findet sich keine ausdrückliche Regelung, dann kann sich der Anspruch ergeben
aus betrieblicher Übung = betriebsinternes Gewohnheitsrecht
Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des bisherigen Verhaltens des Arbeitgebers darauf vertrauen darf, dass auch weiterhin so verfahren wird wie bisher. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn
der Arbeitgeber 3 Jahre in Folge Weihnachtsgeld in gleicher Höhe bezahlt hat und bei der Zahlung nicht klargestellt hat, dass hieraus kein Rechtsanspruch fürs nächste Jahr entstehen soll (--> Freiwilligkeitvorbehalt)
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.1997
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.1996
--> allgemeine Infos zur betrieblichen Übung
zur "gegenläufigen" betrieblichen Übung:
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2004
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.1999
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.1997
Zuletzt kann sich der Anspruch ergeben
aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Erhalten nur bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern Weihnachtsgeld oder werden bestimmte Gruppen oder einzelne Arbeitnehmer hiervon ausgeschlossen, dann haben auch die Ausgeschlossenen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn die Ungleichbehandlung unzulässig ist.
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2005
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2003
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.10.1998
--> weitere Infos zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Re: Genau: Guckst Du hier:
danke für die Infos....mein Mann kuckt sich morgen den Lohnzettel an, den hat er noch nicht, aber das geld ist da, hab grad ne Überweisung gemacht, und es zufällig gesehen.
Das gibt nen Megaaufstand in der Firma, das kannst mir glauben....geht ja noch um 150 andre.
LG Schnegge die erstaunt ist wie schnell Du den text aufgetrieben hast:O)
Re: Genau: Guckst Du hier:
Google sei Dank, mein Buch hat nix Schlaues ausgespuckt!
Bei 150 Mitarbeitern haben die doch nen Betriebsrat, oder? Sofort Einspruch einlegen.
GLG Conny
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