Verringerung der Arbeitszeit nach 3 J. Elternzeit?
mir hat jemand erzählt, dass man seit kurzem (durch neue Gesetzgebung) angeblich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat, wenn man nach dem 3jährigen Erziehungsurlaub wieder in den Job zurückkehrt. Man könnte dann also Teilzeit arbeiten, auch wenn man vor dem Kind Vollzeit gearbeitet hat und der Arbeitgeber MUSS einen trotzdem wieder nehmen, als ob man ganz normal wieder in den Job zurückkehrt. Weiß jemand von Euch etwas darüber und wo ist das geregelt? Meine Freundin würde gerne wieder arbeiten, kann aber wg. 2 Kindern nur halbtags und der Chef sagt natürlich, dass er keine Stellen für Teilzeitkräfte hat. Angeblich soll durch die o.g. neue Regelung die Stellung des AN dahingehend gestärkt worden sein, dass der AG das nicht einfach so lapidar ablehnen kann, sondern ganz triftige Gründe braucht. Aber das ist alles nur Hörensagen, ich wäre dankbar für konkrete Infomationen.
Vielen Dank!!
Alexa
Re: Verringerung der Arbeitszeit nach 3 J. Elternz
jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat ein Anrecht auf Teilzeit laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn keine betrieblichen Gründe vom Arbeitgeber dagegen sprechen.
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Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
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Auf den Seiten der Bundesregierung kannst du dieses Gesetz einsehen.
LG
Judie
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