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Steuererklärung & Tamu

Hallo,
vielleicht kann mir jemand sagen. wie weit ich eine Tamu über die Steuererklärung absetzen kann. Ich habe eine privat gefunden nicht über das Jugendamt!
LG Andrea
Bisherige Antworten

das wüsste ich auch gerne ;-)

Re: Steuererklärung & Tamu

Alle Kosten die pro Jahr über 1500 EUR hinaus gehen, werden anerkannt. Liegen Deine Aufwendungen darunter, trägt das FA nichts der Kosten mit (so war es bei uns für Est. 2003). Und aufpassen, falls Deine TM ihre Einkünfte bei der Steuererklärung nicht angibt, kann es Probleme geben, falls das FA von Dir wissen will, an wen Du gezahlt hast. Ein Querverweis und sie kriegt Probleme. Sie darf aber in bestimmten Grenzen in Abhängigkeit von der Betreuungsdauer verdienen, ohne es versteuern zu müssen. Sollte ihr also vorher abstimmen, wie ihr verfahrt.
LG
Petra

Re: Steuererklärung & Tamu

Hallo Petra,
Danke für die Tipps ich werde es nächste Woche mal bei ihr ansprechen!
LG Andrea

Re: Steuererklärung & Tamu

Hallo Andrea,
die Antworten stimmen im Groben - aber es gibt eine Höchstgrenze - also Vorsicht!
Zitat:... Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nachgewiesene Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 c EStG abgezogen werden, soweit die Aufwendungen den Sockelbetrag von 1.548 Euro übersteigen. Dieser Sockelbetrag ist die Höhe des Betrages, der bereits als Betreuungsfreibetrag berücksichtigt wird. Nach Übersteigen dieses Sockelbetrages ist der Abzug der Kinderbetreuungskosten auf 1.500 Euro begrenzt. Eine darüber hinausgehende Kürzung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG unterbleibt.
Der Abzug der Kinderbetreuungskosten setzt allerdings voraus, dass Sie
erwerbstätig sind oder
sich in Ausbildung befinden oder
körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten krank sind, es sei denn, die Krankheit tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
Bei zusammenlebenden Eltern kommt ein Abzug von Kinderbetreuungskosten nur dann in Betracht, wenn bei beiden Elternteilen die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung vorliegen.
Bei nicht zusammenlebenden Eltern kann jeder Elternteil seine entsprechenden Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen. Der übersteigende Betrag wird bei jedem Elternteil bis zu 750 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Hoffe, das hilft weiter...
Im Klartext: Bis 1548 Euro Kosten kannst Du nix absetzen, darüber dann 1500 Euro geltend machen - ab 3048 Euro geht wieder alles auf Euch. Also max. 1500 Euro kannst Du absetzen.
LG
Katja

Aber vorsichtig..

..hallo..
wie bereits geschrieben wurde, können nur NACHGEWIESENE Betreuungskosten abgesetzt werden, dass heißt also, nur durch Quittungen, Kontoauszüge oder Vertrag bewiesene Kosten, also ohne Querverweis zur TaMu geht es gar nicht.. denn das würde das FA nicht anerkennen!
Wenn die TaMu also Ihre Einkünfte nicht angegeben hat, dann besteht die Gefahr einer Steuernachberechnung bei Ihr und Ihrem Ehemann!
Und auch der Sozialversicherungsträger, wird sich dann melden!
Da sind einige darauf hereingefallen.. es gibt dazu ein paar gute Internet Adressen, musst Du mal Googlen..
Viel Spaß bei der Erklärung
wünscht Fy, die auch gerade dabei ist
*seufz*
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