Familienmitversicherung nach selbst. Tätigkeit
bevor unser Sachbearbeiter der Krankenkasse bei mir noch einen Nervenzusammenbruch auslöst, frage ich hier mal nach, vielleicht weiß eine zufällig Bescheid.
1. Ich bin durch meine Selbstständigkeit bisher (teuer!) freiwillig gesetzlich versichert. Nun ist mein Mann derzeit Angestellter und wir haben einen Antrag auf Familienmitversicherung gestellt, denn ich könnte im Moment die Weichen so stellen, dass ich meine freiberufliche Tätigkeit erst einmal aufgebe.
Es kam ein Brief, in dem sie sich erst einmal generell dumm anstellten und eine Reihe von Voraussetzungen nannten, unter denen ich familienmitversichert sein kann. Eine davon ist "keine Versicherungsfreiheit". Wie ist das denn, wenn ich nicht mehr selbstständig tätig bin und nur noch Hausfrau und Mutter wäre: Wäre ich dann wieder versicherungspflichtig? Ist die Versicherungsfreiheit an die tatsächliche selbstständige Tätigkeit gebunden oder klebt die jetzt lebenslänglich an mir als einen Eigenschaft meiner Person?
2. Ist jemand selbständig und hat Erziehungsgeld bekommen? Wart Ihr dann von den Krankenkassenbeiträgen befreit? Meine Hebamme arbeitet z.B. selbstständig im Erziehungsurlaub in geringem zeitlichen Umfang, und sie zahlt (bei meiner!) gesetztlichen Krankenkasse keine Beiträge. Ich habe das nun auch fürs erste Lebensjahr nachgefragt, und bekam zur Antwort, Erziehungsurlaub gäbe es nur bei abhängig Beschäftigten und die Krankenversicherung bestünde nur bei Versicherungspflichtigen während des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei weiter. Ich verstehe das nicht, weil meine Hebamme genau in meiner Situation ist - wie soll ich nur argumentieren? (Wobei ich vermute, dass sie mir das Geld sowieso nicht nachträglich zurückzahlen.)
Fix und fertig von diesem Amtskram
Tini mit großem Sohn 02.09.03 und Butzele im Bauch 10+5
Re: Familienmitversicherung nach selbst. Tätigkeit
du bist dann von der KV-Versicherungspflicht befreit, wenn du entweder selbstständig bist oder angestellt aber über einem bestimmten Betrag im Jahr verdienst. Wenn du aus einem dieser Gründe freiwillig privat versichert bist, kannst du eigentlich nur wieder zurück in die GKV und damit in eine Familienversicherung, wenn diese Gründe wegfallen. Also in deinem Fall müsstest du ein angestelltes AV eingehen in dem du nicht zu viel verdienst. Sonst musst du in der PKV bleiben. Und: wenn du über 55 (eines Tages) bist, kommst du auch nicht mehr in die GKV, egal wie wenig Geld du als angestellte verdienst.
LG Franzi
Re: Familienmitversicherung nach selbst. Tätigkeit
ich fürchte, deine fragen kann ich dir nicht fundiert genug beantworten - m. e. ist es allerdings nur dann möglich, den freiwilligen-status zu verlassen, wenn du wieder der gesetzlichen versicherungspflicht unterliegst, also entweder ein angestelltenverhältnis mit einem gehalt unter der beitragsbemessungsgrenze eingehst oder dich arbeitslos meldest.
wenn es dir darum geht, kosten zu sparen - warum versicherst du dich nicht privat, in der regel ist das deutlich weniger als der satz, den du als freiwillig gestzlich versicherte zu zahlen hättest. voraussetzung wären allerdings nicht zu hohes einstiegsalter und keine/kaum vorerkrankungen.
lg und nur die ruhe bewahren!
coco
Re: Familienmitversicherung nach selbst. Tätigkeit
Genau weiß ich es allerdings auch nicht. Aber zu deiner 2. Frage: ich bin selbständig, bekomme etwas Erziehungsgeld, muß aber Beiträge bezahlen. Erziehungszeit kannst du tatsächlich nicht nehmen, hat aber nichts mit dem Bezug von Erziehungsgeld zu tun. Ob man Beiträge zahlen muß oder beitragsfrei versichert ist, hängt davon ab, ob man hauptberuflich selbständig tätig ist und den Lebensunterhalt hauptsächlich aus diesem Einkommen bestreitet. Als Zeitgrenze sind da wohl 18 Stunden / Woche angenommen. Ich hatte angegeben, selbständig ca 20 h / Woche zu arbeiten und war damit in deren Augen hauptberuflich selbständig:-(( (s. unter § 240 Abs.IV S.2 SGB V)
Aber für die Zeit des Mutterschutzes bist du beitragsfrei versichert.
LG Kathi
Re: Familienmitversicherung nach selbst. Tätigkeit
Zu deiner zweiten Frage: eigentlich ist das nur möglich, wenn sie minimal verdient, d.h. sie ist geringfügig tätig. Hast du denn eine ernsthafte Tätigkeit, die du als richtigen Beruf betreibst oder ist das eher so ein Nebenbei-Versuch? Wenn du ebenfalls so gut wie nichts verdient spricht doch eigentlich nichts dagegen, dass du ähnlich wie deine Hebamme behandelt wirst, wenn eure Sachlage gleich ist? Eine Sache fällt mir noch ein: ich war vor meiner Schwangerschaft auch freiwillig gesetzlich versichert und durfte genau deswegen meine Beiträge während der Erziehungszeit weiter berappen (unverheiratet). Also selbst Erziehungszeit (die du ja dann wohl gar nicht geltend machen könntest) heißt nicht automatisch Beitragsfreiheit!
Grüße
Annalisa
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